Skiunfall gilt nicht als Arbeitsunfall

Viele Arbeitgeber unterstützen die sportlichen Aktivitäten ihrer Mitarbeiter und bieten teilweise sogar Betriebssport an.

2010 organisierten die Bezirkskliniken Schwaben für ihre Mitarbeiter einen Ski-Riesenslalom, an dem 32 der insgesamt 3300 Beschäftigten teilnahmen. Einer von ihnen stürzte während der Abfahrt und brach sich dabei einen Brustwirbel. Der Mann verlangte Übernahme der Behandlungskosten im Rahmen der Arbeitsunfallversicherung, schließlich habe er sich bei einer eine Veranstaltung seines Arbeitgebers verletzt.

Die Bezirkskliniken hingegen dementierten, dass es sich bei der Teilnahme am Skislalom um eine versicherte Tätigkeit handelte. Es hätten lediglich 0,1 % der Mitarbeiter am Rennen teilgenommen, außerdem noch 16 Angehörige der Arbeitnehmer, so dass es sich nicht um eine betriebliche Gemeinschafts- veranstaltung handele. Damit scheide dann auch ein Arbeitsunfall aus.

Das zuständige Augsburger Sozialgericht schloss sich dem Arbeitgeber an und qualifizierte die erlittene Verletzung nicht als Arbeitsunfall (Aktenzeichen S 8 U 267/10). So stehe Betriebssport nur dann unter dem Schutz der Unfallversicherung, wenn er Ausgleichscharakter habe und nicht, wie hier, dem Wettkampf diene. Desweiteren müsse Betriebssport regelmäßig stattfinden und der Teilnehmerkreis dürfe sich hauptsächlich auf Mitarbeiter des Unternehmens beschränken.

Rechtsanwalt Ali Özkan

-Fachanwalt für Arbeitsrecht-

-Fachanwalt für Familienrecht-

Absolvent des Fachlehrgangs “zertifizierter Testamentsvollstrecker” (AGT)