Der Kläger arbeitete als Produktionshelfer bei dem Beklagten. Nachdem ihm kein kurzfristiger Urlaub, den er vor Arbeitsbeginn für den Tag beantragt hatte, gewährt wurde, erklärte er „Dann gehe ich jetzt zum Arzt.“. Am nächsten Tag lag er dem Arbeitgeber eine ärztliche Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung vor. Daraufhin kündigte der Arbeitgeber den Kläger fristlos mit der Begründung, dass die Arbeitsunfähigkeit vorgetäuscht sei. Der Produktionshelfer …