Die Eltern seines sechsjährigen Kindes stritten sich um das Sorgerecht. Obwohl die beiden noch verheiratet waren, lebten sie seit mehreren Jahren getrennt und teilten sich bisher das Sorgerecht. Jedoch war der Umgang des Vaters mit seinem Kind durch ständige Streitereien zwischen den Eheleuten deutlich erschwert.
Die italienische Mutter wollte letztendlich mit dem Kind zu ihrem neuen Lebensgefährten nach Italien ziehen und beantragte daher das alleinige Sorgerecht.
OLG Koblenz: alleiniges Sorgerecht nicht zwingend nötig
Diesen Antrag lehnte das OLG Koblenz jedoch ab (Beschluss vom 4. Mai 2010 ; Az.: 11 UF 149/10). Nach § 1671 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 2 BGB sei die elterliche Sorge nur dann einem Elternteil allein zu übertragen, wenn zu erwarten sei, dass die Aufhebung der gemeinsamen Sorge dem Wohl des Kindes am besten entspreche. Daher müssten triftige Gründe für den Umzug nach Italien bestehen; diese Gründe müssten schwerer wiegen als das Interesse des Kindsvaters am Umgang mit seinem Kind.
Nach Ansicht der Richter sei jedoch von einem Umzug in ein fremdes Land zu erwarten, dass gar kein Umgang mehr zwischen Vater und Kind stattfinden könne. Darüber hinaus habe die Antragstellerin keine wichtigen Gründe für den Umzug dargelegt. Insbesondere gebe es in Italien keine gefestigten sozialen Beziehungen, in die auch das Kind eingebunden sei.
Das Gericht nahm daher an, dass der Umzug vielmehr Mittel zum Zweck sei, den Vater von seinem Kind fernzuhalten. Dann jedoch könne dem Antrag der Kindsmutter nicht zugestimmt werden.
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Rechtsanwalt Ali Özkan, Fachanwalt für Familienrecht
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