Verkehrsunfall mit Oldtimer – Wichtige Urteile

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Immer wieder kommt es zu Verkehrsunfällen, bei denen Oldtimer beschädigt werden. Dies ist kaum verwunderlich, da der Bestand an Oldtimern jedes Jahr um 10 % wächst. Aktuell gibt es über 250.000 Oldtimer mit dem begehrten „H-Kennzeichen“. Wir haben Ihnen im Folgenden einige wichtige Urteile und Fragen zusammengestellt, die bei der Schadensabwicklung behilflich sein könnten.

Gilt die 130 % Regelung auch für Oldtimer?

Der BGH hat mit Urteil vom 02.03.2010 (Az. IV ZR 144/09, Versicherungsrecht 2010, 785) entschieden, dass die 130 % Regel auch für Oldtimer gilt. Dies Bedeutet, dass der Oldtimer bei einem Totalschaden bis zu einer Grenze von 130 % des Wiederbeschaffungswertes repariert werden darf. Auch hier ist erforderlich, dass das Fahrzeug nach der Reparatur 6 Monate weiter genutzt wird. Bei der Ermittlung des Wiederbeschaffungswertes muss jedoch darauf geachtet werden, dass Marktpreise, die auf Spezialmärkten für Oldtimer erzielt werden, nicht zu berücksichtigen sind.

Wie weit geht eine vollständige und fachgerechte Reparatur?

Das OLG Düsseldorf hatte in seinem Urteil vom 30.11.2010, (Az. I – 1 U 107/08) einen interessanten Fall zu entscheiden, bei dem es um die Reparatur eines Mercedes 300 SL Baujahr 1956 ging, welches bei einer Oldtimerrallye von einem anderen Fahrzeug angefahren und beschädigt worden ist. Der bis dahin unfallfreie Mercedes hat im hinteren Bereich einen Lackschaden erlitten. Das OLG hat entschieden, das eine Neulackierung des gesamten Fahrzeugs erforderlich ist. Deshalb, weil eine Wiederherstellung der vorher 100%´igen Farbgleichheit im Hinblick auf den sehr guten Zustand des Oldtimers nur durch eine gesamte Neulackierung garantiert werden könne. Bei einer Teillackierung hätte weiterhin die Gefahr bestanden, dass Farbabweichungen zu sehen sind. Dies sei dem Geschädigten nicht zumutbar gewesen.

Wann gibt es Nutzungsausfall für den Oldtimer?

Zunächst ist zu beachten, das eine Nutzungsausfallentschädigung nur dann verlangt werden kann, wenn der Oldtimer als alltägliches herkömmliches Fortbewegungsmittel benutz wird. Es darf auch kein Ersatzfahrzeug zur Verfügung stehen. So hat beispielweise das OLG Düsseldorf in seinem Urteil vom 30.11.2010 (Az. I – 1 U 107/08) entschieden. Eine Nutzungsausfallentschädigung sei dann nicht zu zahlen, wenn dem Geschädigten ein weiteres Kraftfahrzeug zur Verfügung steht, so dass er die Möglichkeit zur Nutzung eines solchen nicht entbehren muss. D.h., dass ein Nutzungsausfall für einen Oldtimer nur dann in Betracht kommt, wenn es als normales Verkehrs- und Beförderungsmittel genutzt wird. So stellt auch das Landgericht Berlin in seinem Urteil vom 01.08.2007 (Az. 58 S 142/06) fest, dass eine Nutzungsausfallentschädigung eine fühlbare Beeinträchtigung des Eigentümers durch die entgangene Nutzungsmöglichkeit vorrausetzt. Dies hat das LG Berlin bei einem Kläger der zwei weitere Fahrzeuge besaß, die er uneingeschränkt benutzen konnte, nicht gesehen. Ein ideelles Interesse an der gelegentlichen Nutzung des Oldtimerfahrzeuges rechtfertige eine Nutzungsausfallentschädigung nicht.

Wie berechnet sich die Nutzungsausfallentschädigung?

Die Gerichte tendieren dazu, hier die Schwacke-Liste zu Grunde zu legen. Ein anderes Modell desselben Herstellers soll aus der Schwacke-Liste ausgewählt werden. Danach soll ein angemessener Abzug vorgenommen werden, wobei Grundsätzlich ein Abzug von zwei Gruppen als angemessen angesehen wird.

Was bedeutet die Bezeichnung eines Oldtimerfahrzeuges als „restauriert“?

Häufig ist im Verkehr mit Oldtimern der Zusatz in einem Kaufvertrag oder in einem Inserat die Bezeichnung „restauriert“ zu lesen. Mit der Frage, was dieser Begriff im Rechtsverkehr eine Wirkung nach sich zieht, hat das OLG Köln mit seinem Urteil vom 26.05.1997 (Az. 7 U 185/1996) befasst. Zu entscheiden hatte das OLG Köln über einen Fall, bei dem das als restauriert gekauft Motorrad des Klägers nach einem in Auftrag gegebenen Gutachten derart unter Materialermüdung litt, das zu befürchten gewesen ist, dass das Motorrad der im Normalfall auftretenden Schwingungen nicht mehr standhalten und durchbrechen konnte. Der Kläger hatte das Motorrad in einem verkehrssicheren Zustand versetzt und hierfür rund 3.800,00 DM gezahlt. Nachdem er hierfür über das gesamte Ausmaß der Schäden informiert war, wollte er das Motorrad gegen Rückzahlung des Kaufpreises zurückgeben. Das gefiel dem Verkäufer nicht, so dass der Verkäufer klagen musste. Das OLG Köln gab in der Berufung dem Kläger recht und stellte fest, dass die Bezeichnung eines Oldtimerfahrzeugs als „restauriert“ eine Eigenschaftszusicherung darstellt. Der Verkäufer dürfe davon ausgehen, dass eine grundlegende, sorgfältige und fachmännisch ausgeführte vollständige Befreiung von Rost und ein Schutz vor baldigen und erneuten Rostbefall erfolgt ist. Das OLG Köln stellte weiter fest, dass ein Oldtimerfahrzeug nicht an den Maßstäben gemessen werden kann, die an ein durchschnittliches Gebrauchtfahrzeug zu stellen sind, wo ein dem normalen Alterungsprozess entsprechender Rostbefall als typischer Abnutzungserscheinung angesehen wird. Da der Rostbefall an einem Oldtimer keine typische Abnutzungserscheinung ist, wurde die Verwendung des Begriffs „restauriert“ als Zusicherung einer Eigenschaft angesehen.