Altersbedingte Kündigung im Kleinbetrieb

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Die 63. jährige Klägerin arbeitete seit 22 Jahren in einer Gemeinschaftspraxis. Im Jahr 2013 waren mit ihr noch vier jüngere Arbeitnehmerinnen in der Praxis tätig. Im Mai 2013 kündigten die Gesellschafter ihr Arbeitsverhältnis zum 31.Dezember 2013 mit der Bemerkung, die Klägerin sei „inzwischen pensionsberechtigt“. Die Klägerin wandte sich gegen die Wirksamkeit der Kündigung. Das Kündigungsschreiben ließe eine Benachteiligung wegen ihres Alters vermuten. Mit dieser Begründung erhob die 63.Jährige Klage und hatte nun Erfolg vor dem Bundesarbeitsgericht (Urteil v. 23.7.2015: Az.: 6 AZR 457/14).

Nach §22 Allgemeines Gleichbehandlungsgesetz musste die Beklagte die Vermutungen bezüglich der Altersdiskriminierung widerlegen. Nach Darstellung der Beklagten sollte die Kündigung freundlich und verbindlich formuliert werden. Hauptsächlich sei die Kündigung aufgrund sinkender Leistungen und sinkender Qualifikation im Vergleich zu den jüngeren Arbeitnehmerinnen erfolgt.

Nach dem Bundesarbeitsgericht seien diese Begründungen kein ausreichender Beweis, die aus der Erwähnung „Pensionsberechtigung“ zu vermutende Altersdiskriminierung zu widerlegen. Daher sei die Kündigung auch im Kleinbetrieb unwirksam.