Alle Jahre wieder werden in den Unternehmen Weihnachtsfeiern veranstaltet. Für einige ist es das Highlight des Jahres, für andere der pure Horror. Wir möchten uns hier mit einigen interessanten rechtlichen Fragen zum Thema Weihnachtsfeier beschäftigen.
Muss der Arbeitgeber eine Weihnachtsfeier ausrichten?
Grundsätzlich nicht. Es gibt keine gesetzliche Verpflichtung, solche Festivitäten auszurichten. Das gilt selbst dann, wenn der Arbeitgeber dies über Jahre getan hat, ein Anspruch ergibt sich somit auch nicht aus Gewohnheitsrecht.
Muss ich an einer Weihnachtsfeier teilnehmen?
Nein. Die Teilnahme an einer Weihnachtsfeier ist grundsätzlich freiwillig. Findet die Feier ausnahmsweise in der Arbeitszeit statt, dann besteht ebenfalls kein Teilnahmezwang. Allerdings muss derjenige, der nicht teilnehmen will, dann seiner normalen Tätigkeit nachgehen.
Ist die Weihnachtsfeier bezahlte Arbeitszeit?
Kommt darauf an. In der Regel werden Weihnachtsfeiern außerhalb der regulären Arbeitszeit ausgerichtet, wer daran teilnimmt hat dann keinen Anspruch auf Überstundenvergütung.
Habe ich einen Anspruch auf Geschenke bei der Weihnachtsfeier?
Wenn der Arbeitgeber bei der Weihnachtsfeier Geschenke verteilt, dann tut er dies ohne rechtliche Verpflichtung. Er wird bei der Wahl der Geschenke allerdings den arbeitsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatz berücksichtigen müssen. Er kann also beispielsweise nicht einen Angestellten ohne rechtfertigenden Grund mit einer Rolle Toilettenpapier abspeisen, während er einem anderen Arbeitnehmer eine Rolex zuwendet. Wer nicht an der Feier teilgenommen hat, kann später auch kein Geschenk „nachverlangen“. Das soll nach der Rechtsprechung selbst dann gelten, wenn der betreffende Arbeitnehmer erkrankt war.
Kann schlechtes Benehmen auf der Weihnachtsfeier eine Kündigung begründen?
Allerdings. Auch wenn der Arbeitnehmer freiwillig an der Weihnachtsfeier teilnimmt, muss er seine vertraglichen Nebenpflichten einhalten. Schon öfters mussten sich Gerichte mit Fällen beschäftigen, bei denen es während der Weihnachtsfeier zu Beleidigungen, Sachbeschädigungen oder gar Körperverletzungen gekommen ist. Wer sich derart daneben benimmt, muss mit arbeitsrechtlichen Konsequenzen rechnen, insbesondere mit Abmahnung oder sogar Kündigung. So sah beispielsweise das Arbeitsgericht Osnabrück im Jahre 2008 eine fristlose Kündigung eines Arbeitnehmers als rechtmäßig an, der während der Weihnachtsfeier einen Mitarbeiter tätlich angegriffen hatte, und dies trotz 20-jähriger Betriebszugehörigkeit.