Anruf abgewiesen: Bugeldbescheid rechtmäßig

Ein Fahrzeugführer hatte während der Fahrt einen Anruf auf sein Handy bekommen. Nach eigenem Bekunden nahm er das Mobiltelefon daraufhin in die Hand um das Gespräch wegzudrücken, dass Klingeln habe ihn abgelenkt. Der Fahrer wurde beobachtet und erhielt einen Bußgeldbescheid, gegen den er Einspruch einlegte.

Das Oberlandesgericht Köln (09.02.2012, Az: III-1 Rbs 39/12) hat jetzt in zweiter Instanz entschieden, dass der Bußgeldbescheid rechtmäßig war. Nach § 23 StVO ist die Benutzung eines Mobiltelefons im Straßenverkehr unzulässig, wenn das Telefon dafür in die Hand genommen werden muss. Die Richter sahen auch in dem Abweisen des Telefonats eine unzulässige Benutzung. Dass sich der Fahrer durch das Klingel des Telefons gestört gefühlt habe, rechtfertige keine andere Beurteilung.

Ein Verstoß gegen das Handyverbot ist eine Ordnungswidrigkeit und wird in der Regel mit einem Punkt und wenigstens 40 Euro Bußgeld sanktioniert.