Die häufigsten Rechtsirrtümer zur Scheidung – Teil 8

Unterhalt kann auch für die Vergangenheit gefordert werden

Grundsätzlich können Unterhaltsansprüche für die Vergangenheit nur dann gefordert und durchgesetzt werden, wenn der Unterhaltsschuldner diesbezüglich in Verzug gesetzt worden ist. Der Unterhaltsberechtigte muss den Unterhaltsschuldner also zu einem früheren Zeitpunkt zur Zahlung von Unterhalt aufgefordert haben. Ausreichen kann auch, wenn der Unterhaltsanspruch zunächst nur dem Grunde nach geltend gemacht und mit einem Auskunftsanspruch hinsichtlich des Einkommens des Unterhaltsschuldners verbunden wird. Gab es in der Vergangenheit indes keinerlei entsprechende Bemühungen und eine damit verbundene Inverzugsetzung, dann kann auch kein Unterhalt für die Vergangenheit verlangt werden.

Rechtsanwalt Ali Özkan
-Fachanwalt für Familienrecht- und Berufsbetreuer

Tätigkeitsschwerpunkt Arbeitsrecht

Rechtsanwälte von Bergner und Özkan

Fachanwälte für ArbeitsrechtFamilienrecht und Verkehrsrecht

www.vboe.de

vboe.de

www.facebook.com/vonbergnerundoezkan

Kanzlei Schenefeld

Schenefelder Platz 1
22869 Schenefeld
Tel. 040 / 85503690
Fax 040 / 855036969

Email schenefeld[at]vboe.de

Kanzlei Altona

Bahrenfelder Straße 79
22765 Hamburg

Fon 040 / 41912845
Fax 040 / 41912846
Email altona[at]vboe.de

www.familienrecht-scheidung-anwalt.de

Ali Özkan -familienrecht-scheidung-anwalt.de

www.wir-sind-arbeitsrecht.de

nils von bergner -wir sind arbeitsrecht.de

blog.wir-sind-arbeitsrecht.de

www.rechtsanwalt-kuendigung-arbeitsrecht.de

www.kuendigung24.info

www.kuendigungsschutz24.info

www.abfindung24.info

www.betriebsrat24.info

www.avukat-bosanma.com/

www.facebook.com/avukat.bosanma

www.avukat-hamburg.info/