BGH: auch üppiges Urlaubsgeld ist unpfändbar

Ein Arbeitnehmer hatte von seinem Arbeitgeber ein Urlaubsgeld in Höhe von ca. 3.300 Euro erhalten, nachdem er einen Insolvenantrag über sein Privatvermögen stellen musste, beantragte der Insolvenzverwalter, 50% des Urlaubsgeldes für pfändbar zu erklären. Das zuständige Insolvenzgericht kam diesem Antrag zunächst nach, auf die Beschwerde des Arbeitnehmers erklärte das Landgericht das Urlaubsgeld insgesamt für unpfändbar. Die daraufhin von dem Insolvenzverwalter eingelegte Rechtsbeschwerde beim BGH blieb erfolglos.

Grundsätzlich ist Urlaubsgeld aus sozialen Gründen unpfändbar, da es sich um eine besondere und zweckgebundene Leistung handelt, die dem Arbeitnehmer auch tatsächlich zu Gute kommen soll. Allerdings ist der Pfändungsschutz auf das übliche Maß beschränkt, um dadurch verschleierte Gehaltszahlungen zu unterbinden.

In dem vorliegenden Fall stellte der BGH zwar fest, dass es sich um einen überdurschnittlichen Betrag gehandelt habe, dieser sei jedoch nicht über die Grenzen dessen hinausgegangen, was im Bereich der Metallindustrie üblicherweise gewährt werde.

Quelle: BGH, 26.04.2012, Az: IX ZB 239/10