Anwalt Verkehrsrecht Uetersen: Anwalt informiert

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Anwalt Verkehrsrecht Uetersen

Anwalt mit dem Schwerpunkt Verkehrsrecht in Uetersen Ali Özkan informiert über aktuelle Entscheidungen zu den Themen Bußgeldbescheid und Fahrverbot.

Rechtsanwalt Ali Özkan

Kanzlei Uetersen

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Anwalt Verkehrsrecht Uetersen: Urteil zu Fahrverbot

Wer am Steuer mehrfach beim unerlaubten Telefonieren erwischt wird, muss zukünftig mit einem Fahrverbot rechnen. Das OLG Hamm bestätigte damit die Entscheidung des AG Lemgo (Beschl. v. 24.10.2013; Az. 3 RBs 256/13).

In dem entschiedenen Fall war ein im Außendienst tätiger Arbeitnehmer mehrfach wegen verschiedenen Verkehrsverstößen im Verkehrszentralregister eingetragen. Von insgesamt sieben Einträgen betrafen drei das unerlaubte Telefonieren am Steuer während des Autofahrens. Beim vierten Mal verhängte das Amtsgericht Lemgo gegen den Mann eine Geldbuße in Höhe von 80 € und daneben ein einmonatiges Fahrverbot. Der Fahrer legte Rechtsbeschwerde ein, scheiterte damit jedoch vor dem OLG Hamm.

Die Richter führten aus, dass die wiederholte Ordnungswidrigkeit mit der in dem Bußgeldkatalog vorgesehenen Geldbuße nicht ausreichend hätte geahndet werden können. Der Mann habe die Verkehrsvorschriften eindeutig aus mangelnder Rechtstreue missachtet; hierauf könne angemessen nur mit einem Fahrverbot reagiert werden, das in einem solchen Fall der beharrlichen Pflichtverletzung auch gerechtfertigt sei.

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Anwalt Verkehrsrecht Uetersen: Urteil zu Bußgeldbescheid

Nach geltendem Recht begeht derjenige eine Ordnungswidrigkeit, der ohne die erforderliche Plakette am Auto in eine Umweltzone einfährt. Dieses Verhalten kann mit einem Bußgeld sanktioniert werden.

In einem vom OLG Hamm entschiedenen Fall stellte ein Autofahrer jedoch die Rechtmäßigkeit der Verhängung eines solchen Bußgeldes in Frage. Er behauptete, dass die entsprechende Vorschrift dem Gleichheitssatz aus Art. 3 Abs. 1 GG widerspreche. Insbesondere die vielen Ausnahmen in der Norm seien nicht mit dem Gleichheitsgebot vereinbar.

Das OLG Hamm entschied jedoch, dass die Norm rechtmäßig sei und nicht gegen das Grundgesetz verstoße (Beschluss vom 26.06.2013; Az.: 1 RBs 85/13). Denn durch Art. 3 Abs.1 GG verbiete sich die Ungleichbehandlung von Gleichem und die Gleichbehandlung von Ungleichem. Die in Frage gestellte Norm differenziere jedoch nach Fahrzeugen und ihrem Schadstoffausschuss; dies diene dazu, um die Luftqualität zu verbessern.

Die Aufstellung von Ausnahmen liege im öffentlichen Interesse und sei daher auch gerechtfertigt. So sollten zwei- und dreirädrige Fahrzeuge von der Plakettenpflicht befreit werden, da Bevölkerungsgruppen, die sich aufgrund ihrer geringen finanziellen Möglichkeiten kein größeres Fahrzeug leisten könnten, entlastet werden müssten.

Anwalt Verkehrsrecht Uetersen: Fachanwalt Verkehrsrecht für Uetersen, Tornesch, Elmshorn

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