Trinkgeldteller auf Toiletten: wem stehen die Einnahmen zu?

Foto (1)

Eine Frau arbeitete als sog. „Sitzerin“ für ein Reinigungsunternehmen in einem Einkaufszentrum in Oberhausen, d.h. sie saß ständig an einem Tisch vor der Toilette des Einkaufszentrums und sammelte das Geld der Toilettenbenutzer regelmäßig von dem Teller ein und lieferte es an das Reinigungsunternehmen ab. Die Reinigung der Örtlichkeiten selbst war nicht ihre Aufgabe.

Nachdem sie in einigen Monaten von ihrem Arbeitgeber nicht an den Sammelteller-Einnahmen beteiligt wurde, klagte sie gegen das Unternehmen. Sie argumentierte, dass es sich bei den Einnahmen um ein Trinkgeld für das Aufsichts- und Reinigungspersonal halte, weswegen sie einen Anspruch auf Beteiligung hätte.

Ihr Arbeitgeber hingegen war der Auffassung, dass die Toilettenbenutzer ein Nutzungsentgelt zahlten, daher müsste das Aufsichtspersonal nicht beteiligt werden.

Das Arbeitsgericht Gelsenkirchen folgte der Auffassung der Frau und sprach ihr einen Auskunftsanspruch über die Höhe der erzielten Einnahmen in den fraglichen Monaten zu (Urt. v 21.01.2014; Az.: 1 Ca 1603/13). Nach Erteilung der Auskunft habe die Arbeitnehmerin außerdem Anspruch auf Zahlung des ihr zustehenden Anteils an den Sammelteller-Einnahmen.