Um einen Anspruch auf Arbeitslosengeld zu haben, muss der Arbeitslose auch während seines Kündigungsschutzverfahrens der Agentur für Arbeit zur Verfügung stehen, um deren Vermittlungsbemühungen wahrnehmen zu können. Das entschied kürzlich das Sozialgericht Stuttgart (Urteil vom 15.02.2013 – S 5 AL 4769/12).
In dem entschiedenen Fall wurde der Kläger von seinem Arbeitgeber fristlos entlassen. Der Mann erhob Kündigungsschutzklage, beantragte aber gleichzeitig Arbeitslosengeld bei der Agentur für Arbeit, welches ihm vorläufig gewährt wurde.
Die Agentur übersandte dem Kläger daraufhin ein Stellenangebot mit der Aufforderung zur Bewerbung. Der Kläger lehnt dies jedoch mit der Begründung ab, dass er während der Dauer des Kündigungsschutzverfahrens keine neue Stelle antreten dürfe. Darüber hinaus weigerte er sich, an vorgeschlagenen Maßnahmen der beruflichen Eingliederung teilzunehmen. Die Agentur für Arbeit strich ihm daraufhin das Arbeitslosengeld, hiergegen klagte der Mann.
Das Sozialgericht Stuttgart wies die Klage ab. So sei für die Gewährung von Arbeitslosengeld u.a. das Vorliegen von Arbeitslosigkeit Voraussetzung; diese Arbeitslosigkeit wiederum erfordere, dass der Arbeitslose den Vermittlungsbemühungen der Agentur für Arbeit zur Verfügung stehe.
Da es jedoch keine gesetzliche Regelung zu einer Ausnahme während einer Kündigungsschutzklage gebe, habe der Mann trotzdem die Pflicht gehabt, die Vermittlungsbemühungen zu nutzen. Der Arbeitnehmer sei jedoch nicht bereit gewesen, eine neue Beschäftigung aufzunehmen.
Die Richter sahen die Voraussetzungen für die Gewährung von Arbeitslosengeld daher als nicht gegeben an.
Rechtsanwalt Nils von Bergner
-Fachanwalt für Arbeitsrecht-
-Fachanwalt für Verkehrsrecht-
Absolvent des Fachlehrgangs “zertifizierter Testamentsvollstrecker” (AGT)
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