Arbeitgeber muss Spontanübernachtung eines Betriebsratsmitglieds zahlen

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Ein Betriebsratsmitglied des beklagten Unternehmens nahm im Dezember 2012 an einer Schulung teil. Das Schulungshotel lag 44 km vom Wohnort des Betriebsratsmitglieds entfernt. Aufgrund von Glätte und Schnee wollte der Kläger nicht mehr abends nach Hause fahren und entschloss sich daher zu einer Übernachtung in dem Hotel. Er stellte anschließend einen Antrag auf Kostenübernahme der Hotelkosten an den Arbeitgeber. Dieser lehnte den Antrag ab, woraufhin der Arbeitnehmer vor Gericht zog.

Er begründete seinen Antrag damit, dass zwar zum Zeitpunkt der Schulungsbuchung nicht abzusehen war, dass eine Übernachtung erforderlich werden könnte. Allerdings könne es auf diesem Zeitpunkt nicht maßgeblich ankommen. Denn hier liege ein Fall der sogenannten überholenden Kausalität vor, da erst zum Zeitpunkt der Schulung die Erforderlichkeit der Übernachtung deutlich geworden sei.
Das LAG Köln folgte der Auffassung des Klägers und verpflichtete den Arbeitgeber zur Zahlung der ausgelegten Übernachtungskosten (Beschluss vom 21.02.2013; Az.: 6 TaBV 43/12).

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Dem Betriebsratsmitglied sei eine tägliche An- und Abreise zum Tagungsort aufgrund der herrschenden Witterungsbedingungen nicht zumutbar gewesen. Die vom Deutschen Wetterdienst mitgeteilten Daten über die Straßenverhältnisse hätten ausreichende Grundlage für die Beurteilung geboten, dass ein außergewöhnliches Unfallrisiko bestand. Ein vernünftiger Dritter habe unter diesen Umständen durchaus die Entscheidung treffen dürfen, dass die Notwendigkeit der Übernachtung am Tagungsort bestehe.

Darin könne auch keine Besserstellung des Betriebsratsmitglieds gegenüber anderen Arbeitnehmers gesehen werden, die trotz der schlechten Wetterverhältnisse täglich den Weg zur Arbeit auf sich genommen haben.

Rechtsanwalt Ali Özkan

-Fachanwalt für Arbeitsrecht-

-Fachanwalt für Familienrecht-

Rechtsanwälte von Bergner und Özkan

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