Ein ehebedingter Nachteil im Sinne des § 1578 b BGB liegt dann vor, wenn ein Ehegatte ehebedingt von der Aufnahme einer Erwerbstätigkeit absieht oder eine bisher ausgeübte Erwerbstätigkeit aufgibt.
Dass jedoch auch ein solcher Nachteil vorliegt, wenn der Ehepartner seinen Arbeitsplatz wechselt und dadurch Nachteile erleidet, hat jetzt der BGH entschieden (Beschluss vom 13.03.2013 – XII ZB 650/11).
In dem entschiedenen Fall wechselte eine Mutter ihren Arbeitsplatz, um einen deutlich kürzeren Arbeitsweg zu haben und der Tochter, die bald eingeschult werden sollte, Nachmittage im Hort zu ersparen.
Der Vater des Kindes war zwar mit dem Arbeitslatzwechsel der Frau nicht einverstanden gewesen, die beiden haben aber weitere 19 Jahre zusammengelebt und auf Basis dieser Entscheidung gemeinsam gewirtschaftet.
Während ihrer Scheidung wollte der Mann seiner Frau keinen Unterhalt zahlen und bestritt, dass sie einen ehebedingten Nachteil durch den Arbeitsplatzwechsel gehabt habe.
Der BGH schloss sich der Auffassung des Mannes nicht an. Die Frau habe gerade durch den Wechsel des Arbeitsplatzes erhebliche berufliche Nachteile erlitten. Es könne nämlich davon ausgegangen werden, dass sie ohne Kinder und ohne Ehe ihre bisherige berufliche Tätigkeit weiter so wahrgenommen hätte wie vor der Einschulung ihrer Tochter.
Die Richter gingen davon aus, dass die Frau ohne den Arbeitsplatzwechsel eine ähnliche Karriere wie ihr Mann vollzogen hätte und dann auch in der Lage gewesen wäre, ein Einkommen in Höhe des eheangemessenen Bedarfs zu erzielen. Das durch den Wechsel entstandene Defizit müsse der Ex-Mann nach der Scheidung ausgleichen.
Rechtsanwalt Ali Özkan
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