Umfahren einer Ampel über ein Tankstellengelände kein Rotlichtverstoß

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Ein Kfz-Fahrer wollte links an einer Kreuzung in eine Straße abbiegen. Da er erkannte, dass die Ampel an der Kreuzung für ihr Rotlicht zeigte, bog er noch bevor er sich in die Schlange einreihen musste nach links auf das Gelände einer im Eckbereich der beiden Straßen liegenden Tankstelle ab. Er überquerte das Tankstellengelände und bog auf der anderen Ausfahrt nach links ab und erreichte so seine Zielstraße, ohne an der Kreuzung warten zu müssen.

In der ersten Instanz verurteilte das Gericht den Betroffenen wegen vorsätzlicher Nichtbefolgung eines Wechsellichtzeichens zu einer Geldbuße von 200 Euro und verhängte gegen ihn ein einmonatiges Fahrverbot.

Die zweite Instanz, das OLG Hamm, folgte der erstinstanzlichen Entscheidung nicht und ob sowohl Geldbuße als auch Fahrverbot auf (Beschluss vom 02.07.2013 – 1 RBs 98/13).

So verbiete das Rotlicht nicht, vor der Ampelanlage abzubiegen und durch einen nicht durch die Lichtzeichenanlage geregelten Bereich zu fahren.

Auch werde durch die Ampel nicht untersagt, von einem nicht durch die Signalanlage geschützten Bereich auf die hinter dieser Ampel liegende Straße zu fahren.

Das Rotlicht wende sich nur an solche Verkehrsteilnehmer, die auch tatsächlich in Fahrtrichtung vor der Ampel stehen.

Das Vorgehen des Betroffenen nutze hier lediglich eine Lücke aus, die es ihm ermögliche, sich außerhalb der Reichweite des von der Ampel ausgehenden Haltegebots fortzubewegen.
Nach Ansicht der Richter könne das regelmäßig legale Auffahren und Verlassen eines Privatgrundstücks – hier der Tankstelle – nicht dadurch zur Ordnungswidrigkeit werden, dass es durch die Vermeidung des Anhaltens vor einer Lichtzeichenanlage motiviert ist.

Eine Gefährdungslage sei mithin nicht gegeben gewesen und das Fahrverbot sowie die Geldbuße ungerechtfertigt.

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Rechtsanwalt Nils von Bergner

-Fachanwalt für Arbeitsrecht-
-Fachanwalt für Verkehrsrecht-

Absolvent des Fachlehrgangs “zertifizierter Testamentsvollstrecker” (AGT)

Rechtsanwälte von Bergner und Özkan

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