Arbeitsrecht aktuell – Das ändert sich zum 01.01.2018 für Schwangere und Stillende

Durch die Reform sollen die Beschäftigung von Schwangeren und Stillenden besser erhalten werden und Beschäftigungsverbote indirekt verringert werden. Einige bekannte Rechtssätze wurden in anderen Paragraphen  integriert; das MuSchG und die MuSchArbV wurden in einem Gesetz zusammengefasst. und die In diesem Beitrag werden die wichtigsten Änderungen für die anwaltliche Beratungspraxis vorgestellt. Der Praktiker wird sich an neue Paragraphen- „Hausnummern“ gewöhnen müssen. Im Folgenden werden die Gesetze in der neuen Fassung ab dem 01.01.2018 wiedergegeben:

Der personelle Anwendungsbereichs des MuSchG wird erweitert

Nach § 1 Abs. 2 Satz 1 MuSchG gilt das Gesetz für alle Frauen in einer Beschäftigung i.S.v. § 7 Abs. 1 SGB IV, gemeint ist also die nichtselbstständige, weisungsgebundene Arbeit. Unabhängig vom Beschäftigungsverhältnis enthält Satz 2 einen Katalog von Fällen, auf die das MuSchG auch Anwendung findet, und die der Praxis relevant sind v.a. Auszubildende, Praktikantinnen, Frauen im Bundesfreiwilligendienst und arbeitnehmerähnliche Personen.

Kündigungsschutz

Der Sonderkündigungsschutz für Mütter findet sich nunmehr in § 17 MuSchG. Praxisrelevant ist das neue Kündigungsverbot bis zum Ablauf von vier Monaten nach einer Fehlgeburt nach der 12. Schwangerschaftswoche, § 17 Abs. 1 Nr. 2 MuSchG. Das Kündigungsverbot erstreckt mit der Reform auch auf entsprechende Vorbereitungsmaßnahmen, § 17 Abs. 1 S. 3 MuSchG. Trifft der Arbeitgeber solche Vorbereitungsmaßnahmen während des Sonderkündigungsschutzes, ist die Kündigung gemäß § 134 BGB wegen eines gesetzlichen Verbots nichtig. Vorbereitungsmaßnahmen sind u.a. die Anhörung des Betriebsrates; Suche und Planung einer Ersatzkraft; Einholung der erforderlichen Zustimmung des Integrationsamtes; Beteiligung der Schwerbehindertenvertretung. Der Arbeitgeber darf aber weiterhin Umstrukturierungsmaßnahmen sowie den Abschluss von Interessenausgleichen und Sozialplänen vornehmen, auch wenn davon Arbeitsplätze von geschützten Arbeitnehmerinnen betroffen sein sollten.

Betrieblicher Gesundheitsschutz und Gefährdungsbeurteilung

Die Gefährdungsbeurteilung ist neu gestaltet worden. Die Arbeitsbedingungen sind so zu gestalten, dass eine Gefährdung möglichst vermieden wird und eine unverantwortbare Gefährdung ausgeschlossen wird. Die Regelungen dazu finden sich jetzt in §§ 9 ff. MuSchG. Die alte MuSchArbV tritt zum 01.01.2018 außer Kraft. Bei der Gefährdungsbeurteilung ist gemäß § 13 MuSchG zu prüfen, ob eine Umgestaltung des Arbeitsplatzes durch Schutzmaßnahmen, oder eine Versetzung der Arbeitnehmerin an einen anderen geeigneten Arbeitsplatz möglich ist, oder die Verhängung eines Beschäftigungsverbotes geboten ist. Der Arbeitgeber schuldet allerdings keinen unverhältnismäßigen Aufwand, die Maßnahmen müssen zumutbar bleiben.

Achtung!

Die Gefährdungsbeurteilung ist jetzt eine Arbeitgeberpflicht. Die Gefährdungsbeurteilung ist anlasslos vorzunehmen, also auch dann, wenn der jeweilige Arbeitsplatz durch einen Mann oder eine nicht geschützte Frau ausgefüllt wird. Der Umfang der Dokumentationspflicht ergibt sich aus § 14 MuSchG. Die Verletzung der Pflicht zur erweiterten Vornahme einer Gefährdungsbeurteilung ist gemäß § 32 Abs. 1 Nr. 6 MuSchG mit einem Bußgeld sanktioniert. Die Bußgeldvorschrift tritt erst mit Wirkung zum 1.1.2019 in Kraft. Der Schwangeren steht ein Leistungsverweigerungsrecht zu, solange sie nicht über die konkreten Maßnahmen im Rahmen der Gefährdungsbeurteilung des Arbeitsplatzes informiert worden ist.

Wir beraten Sie gerne bei der Planung und Durchführung von Kündigungen, Massenentlassungen, Sozialplänen, oder auch wenn Sie von solchen Maßnahmen betroffen sind.