Arbeitszeitbetrug: Fristlose Kündigung unwirksam

Zwei Mitarbeiter einer städtischen Gartenbaukolonne hatten während der Arbeitszeit ohne dienstlichen Auftrag Baumarbeiten ausgeführt und dafür auch Geld erhalten. Als der Arbeitgeber davon erfuhr, kündigte er beide fristlos wegen Arbeitszeitbetruges. Die Arbeitnehmer erhoben Kündigungsschutzklage, das Arbeitsgericht Mönchengladbach gab ihnen jetzt Recht.

Zwar stellten die Richter klar, dass das Verhalten der Angestellten grundsätzlich geeignet gewesen sei um eine fristlose Kündigung auszusprechen. Die Kündigungen seinen jedoch aufgrund anderer Umstände unwirksam gewesen.

Hinsichtlich eines der Angestellten hätte die erforderliche Interessenabwägung vorallem im Hinblick auf die lange Betriebszugehörigkeit zu seinen Gunsten ausfallen müssen.  Bei dem anderen Angestellten habe der Arbeitgeber die Zwei-Wochen-Frist des § 626 Absatz 2 BGB versäumt und die Kündigung zu spät erklärt.

Quelle: ArbG Mönchengladbach, 23.02.2012, Az: 3 Ca 3495/11 und 3 Ca 3566/11

Rechtsanwalt Nils von Bergner
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