AÜG-Reform 2017: Überlassungshöchstdauer und Equal-Pay

Was ist die Überlassungshöchstdauer?

Die Überlassungshöchstdauer wurde auf 18 Monate beschränkt. Erstmals konnte diese Höchstdauer im Oktober 2018 erreicht werden, da alle Leiharbeiter zeitlich gesehen am 01.01.2017 bei null anfingen. Ziel der Regelung ist es, mehr Leihabreiter in ein reguläres Arbeitsverhältnis mit den Kundenunternehmen zu überführen.

Kann die Überlassungshöchstdauer verlängert werden?

Durch einen Tarifvertrag könne längere Fristen geregelt werden, z.B. 48 Monate in der Metall-  und Elektroindustrie. Das ist für kleine und mittlere Unternehmen problematisch, da diese häufig nicht tarifgebunden sind. Die Folge sind dann Übernahmen von Leiharbeitern in befristete Arbeitsverhältnisse, oder die für alle Seiten verlustreiche Beendigung der Leiharbeit.

Wie sieht die Praxis aus?

Die Überlassungshöchstdauer von 18 Monaten schadet den Zeitarbeitnehmern mehr als sie nützt: Über die Hälfte der Zeitarbeitnehmer, die nach dieser Zeit von den Kundenunternehmen übernommen werden, erhalten nämlich nur befristete Verträge. Dafür haben sie bei den Zeitarbeitsunternehmen unbefristete Arbeitsverhältnisse aufgegeben. Ein weiteres Problem liegt darin, das gerade Facharbeiter und Spezialisten auf Projektbasis arbeiten. Diese Projekte dauern häufiger länger als 18 Monate. Will der Kunde den Facharbeiter nicht übernehmen, bleibt der Leihfirma häufig nur der frühzeitige Abzug des Leiharbeiters aus dem Projekt.

Wann kommt ein Arbeitsverhältnis mit dem Kundenunternehmen zustande?

Gem.  § 1 Abs. 1 b S.1 AÜG kommt ein Arbeitsverhältnis automatisch zustande, wenn über die Höchstüberlassungsdauer hinaus gearbeitet wird. Alternativ kann bereits vor Ablauf der Höchstdauer ein Arbeitsvertrag geschlossen werden. Sie sollten durch einen Fachanwalt für Arbeitsrecht das Vorliegen dieser Voraussetzungen prüfen lassen. Häufig entgeht den Leihunternehmen oder den Kunden die Einhaltung der Höchstdauer, ohne dass es diese davon anhält das Vorliegen eines neuen Arbeitsverhältnisses mit dem Kunden zu bestreiten. Hier muss durch den Rechtsanwalt unter Umständen mit gerichtlichen Mitteln Rechtssicherheit erreicht werden.

Was ist Equal-Pay?

Nach spätestens 9 Monaten – oder bei Branchenzuschlägen nach 15 Monaten –  soll jeder Leiharbeiter ein gleichwertiges Entgelt wie ein Stammarbeiter des Kundenunternehmens erhalten. Gem. § 13 Der Leiharbeitnehmer kann im Falle der Überlassung von seinem Entleiher Auskunft über die im Betrieb des Entleihers für einen vergleichbaren Arbeitnehmer des Entleihers geltenden wesentlichen Arbeitsbedingungen einschließlich des Arbeitsentgelts verlangen.

Welche Probleme gibt es in der Praxis?

Häufig sind die Entleiher nicht bereit dieses Gehalt zu zahlen. Sie halten Informationen zurück, oder lassen sich kreative Umgehungsmodelle, wie etwa spezielle Zuschläge und Prämien einfallen, die eben nicht zum Grundgehalt gehören und daher nicht unbedingt auch an den Leiharbeiter zu zahlen sind. Viele Einsätze werden auch vor Erreichen der Equal-Pay-Zeitgrenze beendet. Der Gesetzgeber hat hier leider keine klaren Regeln geschaffen. Viele Einzelfragen lassen sich nur mit Hilfe einer Fachanwalts für Arbeitsrecht oder gerichtlich klären.

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