Wann verfällt mein Urlaubsanspruch?

Grundsätzlich gilt es, den Urlaubsanspruch im laufenden Kalenderjahr zu nehmen. So regelt es das Bundesurlaubsgesetz. Eine Übertragung der Urlaubstage, die im laufenden Kalenderjahr nicht genommen wurden, ist nur unter bestimmten Voraussetzungen zulässig.

Die Ausnahmefälle

Möglich ist die Übertragung auf das Folgejahr nur aus dringenden persönlichen oder dringenden betrieblichen Gründen. Ersteres sind unter anderem Arbeitsunfähigkeit, Erkrankung eines pflegebedürftigen Angehörigen oder Erkrankung des Urlaubspartners. Zum Letzteren gehören dagegen termin- oder saisongebundene Aufträge oder Probleme im Betriebsablauf. Sollte eines dieser Gründe vorliegen, so verfällt der Urlaub spätestens am 31. März des Folgejahres endgültig. Dadurch soll der Sinn und Zweck eines Urlaubs, nämlich die Erholung des Arbeitnehmers, gewährleistet werden.

Der EuGH hatte früher bereits eine Entscheidung des BAG für diese Fälle revidiert. Demzufolge ist es möglich, dass der Urlaubsanspruch zunächst für den Arbeitnehmer erhalten bleibt, wenn dieser seinen Urlaub aufgrund von Arbeitsunfähigkeit nicht nehmen kann. Damit sich die Urlaubstage bei jahrelang erkrankten nicht ins Maßlose addieren, entscheidet der EuGH, dass der gesetzliche Urlaubsanspruch spätestens 15 Monate nach Ablauf des laufenden Urlaubsjahrs verfällt, selbst dann, wenn die Arbeitsunfähigkeit des Arbeitnehmers über diesen Zeitraum hinaus bestehen bleibt.

Ganz aktuell hat der EuGH entschieden, dass Urlaubsabgeltungsansprüche auch vererbbar sind. Der EuGH führt auch aus, dass der Urlaub nur dann verfällt, wenn der Arbeitgeber darauf hingewiesen hat. Zum besseren Nachweis im Prozess, sollte das schriftlich erfolgen.

Ferner entspricht es der gefestigten BAG – Rechtsprechung, dass ein Urlaubsabgeltungsanspruch im Wege der Schadensersatzes entstehen kann, wenn der Arbeitgeber die Urlaubnahme verhindert und der Urlaubsanspruch entfällt.

Weiterhin besteht die Möglichkeit für den Arbeitnehmer, beim Wechseln des Arbeitgebers den noch verbliebenen Urlaub beim Letzteren geltend zu machen. Dabei muss der frühere Arbeitgeber jedoch pflichtgemäß eine Bescheinigung über den noch verbliebenen oder bereits beanspruchten Urlaub auszustellen, um mögliche Doppelverwertungen auszuschließen.