Die Deutsche Bank ist nach wie vor einer der größten Arbeitgeber in Deutschland mit ca. 41.500 Arbeitsplätzen. Weltweit beschäftigt der Konzern sogar über 90.000 Mitarbeiter. Nach schwierigen Jahren mit wirtschaftlichen Verwerfungen plant die neue Führung nun offenbar massive Stelleneinsparungen. Nach Medienberichten sollen bis Ende 2022 gut 18.000 Arbeitsplätze gestrichen werden, die meisten davon offenbar Vollzeitstellen. Ob es in diesem Zusammenhang tatsächlich zu flächendeckenden Kündigungen kommen wird, oder ob der Stellenabbau sozialverträglich und in Abstimmung mit den Betriebsräten vollzogen wird, ist derzeit noch völlig unklar. Im Ausland wurde offenbar bereits erste Kündigungen ausgesprochen.
Was sind betriebsbedingte Kündigungen?
Sollte es auch in Deutschland zu Kündigungen bei der Deutsche Bank kommen, dann würde es sich um so genannte betriebsbedingte Kündigungen handeln. Anders als bei der verhaltensbedingten Kündigung und der personenbedingten Kündigung, liegt die Ursache für die Beendigung des Arbeitsverhältnisses bei der betriebsbedingten Kündigung im Bereich des Arbeitgebers. Es sind betriebliche Gründe, die ihn zum Ausspruch der Kündigung bewegen. Zu unterscheiden sind dabei innerbetriebliche Gründe, wie beispielsweise klassische Rationalisierungsmaßnahmen, personelle Umstrukturierungen oder Produktionsverlagerungen, und außerbetriebliche Gründe, wie etwa Umsatzrückgang oder Auftragseinbrüche.
Wie kann man sich gegen eine betriebsbedingte Kündigung wehren?
Sollte die Deutsche Bank tatsächlich betriebsbedingte Kündigungen aussprechen, dann sollten sich die Betroffenen dagegen mit einer Kündigungsschutzklage wehren. Diese ist innerhalb von drei Wochen ab Zugang der Kündigung beim zuständigen Arbeitsgericht zu erheben. Im Verfahren trifft den Arbeitgeber dann die volle Darlegungs- und Beweislast, dass die Kündigung nicht sozialwidrig ist. Gerade bei der betriebsbedingten Kündigung sind die Anforderungen der Rechtsprechung sehr hoch. Der Arbeitgeber muss darlegen und beweisen, dass er eine unternehmerische Entscheidung getroffen hat, die zum Wegfall des betroffenen Arbeitsplatzes geführt hat. Er muss zudem darlegen, dass er den betroffenen Arbeitnehmer nicht anderweitig weiter beschäftigen kann. Hier spielen die individuellen Qualifikationen des Arbeitnehmers eine entscheidende Rolle. Schließlich muss der Arbeitgeber darlegen, dass er eine ordnungsgemäße Sozialauswahl durchgeführt hat. Stehen mehrere vergleichbare Arbeitnehmer zur Auswahl, dann muss der Arbeitgeber denjenigen kündigen, der nach sozialen Kriterien (z.B. Beschäftigungsdauer, Unterhaltspflichten, Schwerbehinderung) am wenigsten schutzwürdig ist.
Muss der Betriebsrat vor der Kündigung angehört werden?
Wenn in einem Betrieb ein Betriebsrat besteht, und das dürfte in den Betrieben der Deutsche Bank der Regelfall sein, dann ist dieser grundsätzlich vor Ausspruch jeder Kündigung ordnungsgemäß anzuhören. Wird dies vom Arbeitgeber unterlassen oder fehlerhaft durchgeführt, kann schon das zur Unwirksamkeit der Kündigung führen. Bei Massenentlassungen ist zudem eine so genannten Massenentlassungsanzeige an die Bundesagentur für Arbeit zu richten. Auch hier unterlaufen Arbeitgebern immer wieder formelle Fehler.
Welche Chancen hat meine Kündigungsschutzklage?
Ob Kündigungen vor Gericht bestehen, ist immer eine Frage des Einzelfalls. Ein Arbeitnehmer hat in der Regel viele Angriffspunkte, mit denen er die Kündigung angehen kann. Zunächst sind mögliche Formfehler zu prüfen, nicht selten bringen kleine Unzugänglichkeiten (z.B. fehlende Unterschrift oder Unterschrift der falschen Person) die Kündigung zu Fall. Im Bereich des materielle Rechts muss der Arbeitgeber wie zuvor beschrieben alle Hürden überspringen. Zudem spielt unter Umständen Sonderkündigungsschutz eine Rolle (z.B. bei Schwangerschaft, Schwerbehinderung oder Betriebsratstätigkeit).
Habe ich Anspruch auf eine Abfindung?
Ein rechtlicher Anspruch auf Zahlung einer Abfindung besteht in der Regel nicht. Dennoch enden die allermeisten Kündigungsschutzprozesse mit Abfindungszahlungen. Insbesondere der Arbeitgeber will dadurch sein Prozessrisiko vermeiden. Geht das Verfahren am Ende verloren, muss er Gehälter nachzahlen und den Arbeitnehmer weiter beschäftigen. In Ausnahmefällen haben Arbeitnehmer rechtlichen Anspruch auf Abfindung, wenn dies in dem Betrieb zwischen Arbeitgeber und Betriebsrat in einem Sozialplan entsprechend vereinbart wurde.
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