Wegen der Corona-Krise werden Schulen und KiTas geschlossen. Für Betroffene Arbeitnehmer*innen bedeutet das in der Regel einen Betreuungsnotstand. Notfallbetreuung gibt es derzeit nur für wenige Beschäftigte im Gesundheitswesen und bei den Sicherheitskräften.
Darf ich bei einem Betreuungsnotstand einfach Zuhause bleiben?
Grundsätzlich geht die Pflicht zur Kindesbetreuung den Pflichten aus dem Arbeitsverhältnis vor. Man darf also Zuhause bleiben, und das sogar für die Dauer des Notfalls. Selbstverständlich ist das aber nicht nur ein Problem der Kindermutter. Mit dem Arbeitgeber sollte rechtzeitig und transparent kommuniziert werden. Ein Fernbleiben von der Arbeit ohne Ankündigung kann schwere Folgen, wie eine Abmahnung oder Kündigung nach sich ziehen und sollte unbedingt unterlassen werden.
Bekomme für diese Zeit weiter meinen Arbeitslohn?
Das ist eine ganz andere Frage und nicht so einfach zu beantworten. Zwar sieht § 616 BGB vor, dass der Arbeitslohn bei einer vorübergehenden Verhinderung für eine “verhältnismäßig nicht erhebliche Zeit” weitergezahlt werden muss. Wie lange eine “nicht erhebliche Zeit” ist, bleibt jedoch unklar. Man muss hier wohl eine Parallele zu anderen besonderen Umständen, wie dem Tod naher Angehöriger, der eigenen Hochzeit, oder der Geburt des eigenen Kindes denken. In diesen Fällen gibt es einen bezahlten Sonderurlaub von 1-2 Tagen. Weil schon unklar ist, ob § 616 BGB überhaupt auf die Corona-Krise anwendbar ist, sollte man lieber nicht darauf vertrauen, seinen Lohn auch dann zu bekommen, wenn man Zuhause bleibt.
Was kann ich tun, wenn ich länger brauche?
Es ist besonders wichtig schon sehr früh mit dem Arbeitgeber zu besprechen, wie man die Arbeit so ausgestalten kann, dass man zusammen durch die Krise kommt. Bei größeren Betrieben kommt auch Kurzarbeit in Betracht um Kündigungen zu vermeiden. Weitere Möglichkeiten bestehen in der Gewährung von Homeoffice oder Urlaub, wenn dies vom Arbeitnehmer*in beantragt wird. Die einseitige Anordnung von Homeoffice ist aber problematisch. Ausserdem kommt auch eine Weisung zur Lage der täglichen Arbeitszeit in Betracht, zB. die Einführung von Schichtarbeit.
Darf ich mein Kind mit zur Arbeit nehmen?
Nur wenn der Arbeitgeber es gestattet, was z.B. in vielen Produktionsbetrieben problematisch sein wird. Außerdem stellt sich auch hier die Frage nach der Betreuung der Kinder. Es gibt aber sicherlich viele Arbeitgeber, für die das in Betracht kommt. Deshalb sollte man diese Option frühzeitig besprechen.
Wir stehen Ihnen in dieser Krisenzeit mit unserer Hotline zur Verfügung. Mit drei Fachanwälten für Arbeitsrecht gehören wir zu den größten Arbeitsrechtskanzleien im Kreis Pinneberg und stehen Arbeitnehmern wie Arbeitgebern mit unserer langjährigen Erfahrung zur Seite.