Kurzarbeit und Kurzarbeitergeld während der Corona-Krise

Die Corona-Krise ist ein Stresstest, auch für die Wirtschaft. Nachdem die meisten Bundesländer die Schließung von KiTas und Schulen beschlossen haben, stellen sich Arbeitnehmer*innen und Arbeitgeber*innen die Frage, wie der Betrieb sinnvoll weitergeführt werden kann. Neben der Notfallbetreuung und Homeoffice kommt für einige Branchen, insbesondere für Produktionsbetriebe, die Kurzarbeit in Betracht. Die Bundesregierung hat den Betrieben diese Möglichkeit bereits aufgezeigt.

Was ist Kurzarbeit?

Eine vorübergehende Verringerung der Arbeitszeit der Arbeitnehmer*innen wegen eines erheblichen Arbeitsausfalls, z.B. fehlende Betreuungsmöglichkeiten wegen der Corona-Krise.

Was bringt Kurzarbeit?

Die Unternehmen sollen von Personalkosten entlastet werden. So sollen betriebsbedingte Kündigungen vermieden und Arbeitsplätze gesichert werden. Dafür müssen die Arbeitnehmer*innen aber Einkommensbußen hinnehmen, denn das Kurzarbeitergeld erreicht in der Regel nicht das letzte Nettogehalt.

Wie wird Kurzarbeit eingeführt?

Der Arbeitgeber kann Kurzarbeit nur anordnen, wenn ein Tarifvertrag, eine Betriebsvereinbarungen oder der individuelle Arbeitsvertrag das vorsehen.

Ist der Betriebsrat zu beteiligen?

Der Betriebsrat hat ein Mitbestimmungsrecht gem. § 87 Abs. 1 Nr. 3 BetrVG. Es ist unbedingt eine Betriebsvereinbarung über die Einführung von Kurzarbeit abzuschließen. Eine Ausnahme hiervon besteht im Anwendungsbereich des § 77 Abs. 3 BetrVG, wenn die Sperrwirkung eines Tarifvertrages zum tragen kommt. Wir stehen sowohl den Betrieben als auch den Betriebsräten mit der entsprechenden Sachkunde als Vertreter oder Gutachter zur Seite.

Wer muss das beantragen?

Der Arbeitgeber muss Kurzarbeit bei der Arbeitsagentur beantragen. Das Antragsverfahren ist komplex und anwaltliche Beratung daher ratsam.

Was ist Kurzarbeitergeld?

Die Agentur für Arbeit zahlt einen Geldbetrag um den durch die verringerte Arbeitszeit entstandenen Lohnausfall der Arbeitnehmer*innen auszugleichen. Neben seinem verringerten Arbeitslohn vom Arbeitgeber erhält der Betroffene also eine Lohnersatzleistung von der Agentur für Arbeit. Das Kurzarbeitergeld ist steuerfrei aber erhöht u.U. den individuellen Steuersatz (Progressionsvorbehalt). Das Kurzarbeitergeld ist kein Erwerbseinkommen im und wirkt sich daher leistungsmindernd auf das Elterngeld aus.

Wer bekommt Kurzarbeitergeld?

Die von Kurzarbeit betroffenen Mitarbeiter*innen. Grundsätzlich erhalten Leiharbeitnehmer kein Kurzarbeitergeld, allerdings wurde die gesetzliche Regelungen aufgrund des derzeitigen Ausnahmezustandes ausgesetzt, so dass auch Leiharbeiter bezugsberechtigt sind.

Wie hoch ist das Kurzarbeitergeld?

Kurz gesprochen, so hoch wie Arbeitslosengeld 1, also 60% des üblichen Nettolohns für kinderlose, oder 67 % vom letzten Nettolohn bei Arbeitnehmer*innen mit Kindern. Die genaue Berechnung des Nettolohndifferenz zwischen Soll- und Istlohn ist aber sehr kompliziert. Fachanwälte für Arbeitsrecht beraten und helfen hier weiter.

Wie lange gibt es Kurzarbeitergeld?

Grundsätzlich gibt es Kurzarbeitergeld nur für 12 Monate, s. § 104 Abs. 1 SGB III). Bei außergewöhnlichen Umständen auf dem Arbeitsmarkt, kann die Höchstdauer durch Rechtsverordnung auf bis zu 24 Monate verlängert werden, s. § 109 Abs. 1 Nr. 2 SGB III. Von der Verlängerungsmöglichkeit wurde in den letzten Jahrzehnten sehr häufig Gebrauch gemacht.

Zweitarbeitsverhältnis statt Kurzarbeitergeld?

Tatsächlich darf die Arbeitsagentur von den Betroffenen Arbeitnehmer*innen verlangen eine andere zumutbare Arbeitsstelle während der Kurzarbeitsphase anzunehmen. Das wird den wenigsten Betroffenen gefallen oder passen. Wenn Sie gegen eine solche Maßnahme vorgehen möchten, stehen wir Ihnen mit drei Fachanwälten für Arbeitsrecht zur Seite.