BAG: Land muss Lehrern Schulbücher extra bezahlen

Ein vom Land Niedersachsen angestellter Lehrer sollte 2008/2009 in einer fünften Klasse Mathematik unterrichten. Das dafür benötigte Lehrbuch stellte das Land ihm nicht
rechtzeitig zur Verfügung, so dass er sich das Buch auf eigene Kosten
anschaffen musste. Der Mann wollte in der Folge den Kaufpreis in Höhe von 14,36
€ vom Land erstattet bekommen, hatte jedoch keinen Erfolg. Das Land begründete
die Entscheidung damit, dass wohl eher die Gemeinde als Trägerin der Hauptschule
zur Erstattung der Kosten heranzuziehen sei. Die darauf folgende Klage des
Lehrers wurde vom Arbeitsgericht zunächst abgewiesen, die Berufung hatte jedoch
Erfolg; das Land legte wiederum Revision ein, die das BAG abwies. (Urteil vom 12. März 2013; Az. 9 AZR 455/11).

So habe der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer in analoger Anwendung des § 670 BGB die Aufwendungen zu ersetzen, die dieser im Hinblick auf seine Arbeit getätigt habe, soweit sie nicht durch das Arbeitsentgelt abgegolten und zudem notwendig seien. Maßgeblich sei hierfür, dass der Lehrer ohne das ebenfalls von den Schülern benutzte Lehrbuch nicht in der Lage gewesen wäre, einen ordnungsgemäßen Unterricht zu führen. Desweiteren seien die Kosten für den Erwerb von Lehrbüchern nicht durch die übliche Vergütung gedeckt.

Rechtsanwalt Nils von Bergner
-Fachanwalt für Arbeitsrecht-
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Absolvent des Fachlehrgangs “zertifizierter Testamentsvollstrecker” (AGT)

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