Zur Unverzüglichkeit der Kündigung bei Schwerbehinderung

Der schwerbehinderte Kläger war bei der beklagten Großbehörde beschäftigt. Die Behörde beabsichtigte dem Mann aufgrund mehrerer Konflikte zu kündigen und informierte deshalb am 20.01.2012 den Personalrat sowie die Vertrauensperson für Menschen mit Behinderung. Beide gaben ihre Stellungnahmen drei bzw. vier Tage später ab. Desweiteren beantragte die Behörde am 23.01.2012 beim Integrationsamt die Zustimmung zur außerordentlichen Kündigung des Arbeitnehmers, welche dann am 07.02.2012 bei ihr einging. Drei Tage später erklärte die Behörde die außerordentliche Kündigung, das Kündigungsschreiben ging dem Kläger am 14.02.2012 zu. Der Mann hielt die Kündigung wegen fehlender Unverzüglichkeit für unwirksam und klagte.

Das LAG Hamm stimmte dem Arbeitnehmer zu und erklärte die Kündigung für aus mehreren Gründen unwirksam (LAG Hamm, Urteil vom 08.11.2012; Aktenzeichen: 15 Sa 1094/12). Zunächst liege überhaupt kein wichtiger Grund vor, der eine außerordentliche Kündigung rechtfertigen könne.

Desweiteren sei die Kündigungserklärung verspätet ausgesprochen worden. Erstens sei bei Zugang der Kündigung am 14.02.2012 die zweiwöchige Kündigungsfrist des § 626 Abs. 2 BGB bereits abgelaufen; diese beginne nämlich schon mit der Stellungnahme von Personalrat und Vertrauensperson.

Zweitens erhielt die Behörde den Bescheid der Integrationsbehörde am 07.02.2012, so dass in diesem Zeitpunkt ihre Zustimmung zur Kündigung im Sinne des § 91 Abs. 5 SGB IX, die wegen der Schwerbehinderung des Mannes notwendig war, erteilt wurde. Daraufhin hätte die Behörde die Kündigung unverzüglich, d.h. ohne schuldhaftes Zögern erklären müssen. Dies unterließ sie jedoch, vielmehr ging die Kündigungserklärung dem Kläger erst sieben Tage nach Erhalt der Zustimmung zu. Das sei unter Abwägung der beiderseitigen Interessen aber nicht mehr unverzüglich im Sinne des § 91 Abs. 5 SGB IX. Schließlich sei es vollkommen unproblematisch gewesen, dem Arbeitnehmer durch z.B. einen Boten das Kündigungsschreiben noch am 10.02.2012 zuzustellen.

Rechtsanwalt Ali Özkan

-Fachanwalt für Arbeitsrecht-

-Fachanwalt für Familienrecht-

Absolvent des Fachlehrgangs “zertifizierter Testamentsvollstrecker” (AGT)

Rechtsanwälte von Bergner und Özkan

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