Betriebsrat: kein besonderer Kündigungsschutz für Ersatzmitglied

Der Kläger war bei der Beklagten beschäftigt und erhielt im Laufe der Zeit mehrere Abmahnungen wegen des Verstoßes gegen ein Rauchverbot. Als der Mann erneut beim Rauchen erwischt wurde, hörte der Arbeitgeber den Betriebsrat schriftlich zur beabsichtigten Kündigung an. Am gleichen Tag wurde der Arbeitnehmer zur Betriebsratssitzung als Ersatzmitglied eingeladen, da ein reguläres Mitglied abwesend war.

Einen Tag später verzichtete der Betriebsrat schriftlich auf eine Stellungnahme zu der in Frage stehenden Kündigung, woraufhin der Arbeitgeber unverzüglich die Kündigungserklärung abgab.

Der Kläger hielt die Kündigung für unwirksam mit der Begründung, dass er als Betriebsratsmitglied unter dem besonderen Kündigungsschutz des § 15 Abs. 1 S. 1 KSchG i.V.m. § 103 BetrVG stehe; da hier die notwendige Zustimmung des Betriebsrats fehle, sei seine Entlassung rechtsfehlerhaft.

Das BAG entschied zugunsten des Arbeitgebers (BAG, Urteil vom 27.09.2012; Aktenzeichen: 2 AZR 955/11). Zunächst liege in dem mehrfachen Verstoß gegen das wirksame Rauchverbot ein wichtiger Grund, der zu einer außerordentlichen Kündigung berechtige.

Desweiteren stand dem Arbeitnehmer im Zeitpunkt des Zugangs der Kündigung nicht der besondere Kündigungsschutz zu, sondern lediglich der nachwirkende Schutz gem. § 15 Abs. 1 S. 2 KSchG. Grund dafür sei, dass der für das Eingreifen des Zustimmungserfordernisses nach § 103 BetrVG maßgebliche Zeitpunkt nicht, wie vom Kläger behauptet, der Beginn der Anhörung des Betriebsrats sei, sondern vielmehr der Zugang der Kündigung. Der § 15 Abs. 1 S. 2 KSchG verlange jedoch nicht die Zustimmung des Betriebsrats.

Das Zustimmungserfordernis könne sich desweiteren nicht allein aus der Betriebsratstätigkeit ergeben, denn der Verhinderungsfall des ordentlichen Betriebsratsmitglieds, der der Tätigkeit des Klägers zugrunde lag, endete noch am gleichen Tag.

Hätte er am nächsten Tag erneut an einer Sitzung des Betriebsrats teilnehmen müssen, hätte das BAG wohlmöglich anders entschieden.

Rechtsanwalt Nils von Bergner
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