Das Bundesarbeitsgericht hat entschieden, dass die bisherige Urlaubsregelung im öffentlichen Dienst, wonach Arbeitnehmern unter 40 Jahren weniger Erholungsurlaub zusteht, als den Kollegen über 40, gegen das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz verstößt und somit unwirksam ist. Nach Überzeugung der Erfurter Richter stellt die bisherige Regelung eine Diskriminierung der jüngeren Angestellten dar. Die Staffelung der Urlaubsansprüche war damit begründet worden, dass ältere Angestellte einen größeren Erholungsbedarf hätten.
Folge der Entscheidung ist, dass die Urlaubsdauer um bis zu 4 Tage im Jahr angehoben werden muss. Ob sich aus der neuen Rechtsprechnung möglicherweise auch Ansprüche für die Vergangenheit ergeben können, ist noch unklar.
Quelle: BAG, 20.03.2012, Az: 9 AZR 529/10
Rechtsanwalt Nils von Bergner
-Fachanwalt für Arbeitsrecht-
-Fachanwalt für Verkehrsrecht-
Absolvent des Fachlehrgangs “zertifizierter Testamentsvollstrecker” (AGT)
Rechtsanwälte von Bergner und Özkan
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