BAG zur Berechnung der Betriebsgröße nach § 23 KSchG

Die Anwendung des Kündigungsschutzgesetzes (KSchG) wird von einigen Voraussetzungen abhängig gemacht. So ist es unter anderem erforderlich, dass in dem in Frage stehenden Betrieb mehr als zehn Arbeitnehmer in Vollzeit beschäftigt sind. Dieses Erfordernis soll kleinen Unternehmen die Last eines Kündigungsschutzverfahrens nach Kündigung eines Arbeitnehmers ersparen.

Das BAG entschied nun (BAG, Urteil vom 24.1.2013, Aktenzeichen: 2 AZR 140/12), dass für die Berechnung der Anzahl der Arbeitnehmer auch Leiharbeiter mitgerechnet werden müssten, soweit ihr Einsatz auf einem „in der Regel“ vorhandenen Personalbedarf ruhe. Dem stehe nicht entgegen, dass eigentlich zwischen Leiharbeitnehmern und dem Betriebsinhaber kein Arbeitsverhältnis bestehe.

Begründet wurde dies damit, dass die Umgehung des KSchG für kleine Betriebe nur dann gerechtfertigt sein könne, wenn es auf die tatsächliche regelmäßige Personalstärke ankomme. Eine Unterscheidung zwischen eigenen und entliehenen Arbeitnehmern könne dabei keine Rolle spielen.

Das zuständige LAG soll nun klären, ob die beschäftigten Leiharbeiter aufgrund eines regelmäßigen Personalbedarfs beschäftigt wurden oder nicht.

Rechtsanwalt Nils von Bergner
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Absolvent des Fachlehrgangs “zertifizierter Testamentsvollstrecker” (AGT)

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