Nach einer aktuellen Entscheidung des Landesarbeitsgerichts Düsseldorf hat ein Arbeitgeber kein Recht, auf die Daten eines vom Betriebsrat genutzten Computers zuzugreifen.
Nach Auffassung der Richter verwaltet ein Betriebsrat seine Daten ebenso wie alle anderen schriftlichen Unterlagen eigenverantwortlich. Es komme daher nicht darauf an, ob die Computer im Eigentum des Arbeitgebers stünden oder nicht.
Der Arbeitgeber wollte ein Dokument zurückverfolgen, um den Urheber herausfinden zu können. Dieser hatte das Schreiben nach Ansicht des Arbeitgebers unbegugt während der Arbeitszeit angefertigt und so vermeintlich Arbeitszeitbetrug begangen.
Quelle: LAG Düsseldorf, 07.03.2012, Az: 4 TaBV 11/12