Ordnungswidrigkeit: Wer längerfristig im Ausland ist, muss nicht im Termin erscheinen

Ein Autofahrer war nach dem Genuss von Canabis in eine Polizeikontrolle geraten. Die zuständige Behörde ging von einem fahrlässigen Verstoß aus und verhängte ein Bußgeld mit Fahrverbot. Der Autofahrer trat danach einen mehrmonatigen Auslandsaufenthalt in Australien an und konnte nicht im Verhandlungstermin vor dem Amtsgericht erscheinen.

Das Amtsgericht verwarf deshalb den Einspruch, da das Ordnungswidrigkeitengesetz (OWiG) eine Verwerfung in Fällen vorsieht, in denen der Betroffene unentschuldigt der Verhandlung fernbleibt, ohne vom Gericht vom Erscheinen entbunden worden zu sein.

Das Oberlandesgericht Hamm hat das Urteil des Amtsgericht jetzt aufgehoben und die Sache zurückverwiesen. Nach Auffassung der Richter war es dem Autofahrer nicht zu zumuten, nur wegen des Verhandlungstermins eine zeitaufwendige und kostspielige Reise nach Deutschland anzutreten.

Quelle: OLG Hamm, 21.02.2012, Az: III 3 Rbs 365/11