Beihilfe zur Prostitution: Polizeibeamter aus Dienst entfernt

Ein Beamter der Bundespolizei war wegen Beihilfe zur illegalen Prostitution zu einer Geldstrafe verurteilt worden. Der Dienstherr hatte den Polizisten daraufhin aus dem Beamtenverhältnis entfernt. Die dagegen gerichtete Klage des Beamten blieb jedoch in zwei Instanzen erfolglos.

Nach Auffassung des Baden-Würtembergischen Verwaltungsgerichtshofes habe der Beamte seine Dienspflichten schuldhaft verletzt. Grundsätzlich könne die Öffentlichkeit von einem Polizeibeamten Gesetzestreue erwarten, die betreffenden Tätigkeiten im Rotlichtmillieu seien damit nicht vereinbar. Das Gericht berücksichtigte bei seiner Entscheidung auch die Umstände, dass der Beamte bereits in der Vergangenheit strafrechtlich aufgefallen war, und dass die Vorkomnisse auch in der Öffentlichkeit wahrngenommen worden seien. Der Beamte habezudem dienstliche Dokumente zu Hause aufbewahrt und die Herausgabe des Dienstausweises verweigert. Schließlich habe der Polizist seine Vertrauenswürdigkeit dadurch beschädigt, dass er beabsichtigte in einem Pornofilm mitzuwirken.

Insgesamt seien die Verfehlungen des Beamten so schwerwiegend gewesen, dass seine Entfernung aus dem Beamtenverhältnis unumgänglich gewesen sei.

Quelle: VGH BW, 02.02.2012, Az: DB 13 S 2533/11

Rechtsanwalt Nils von Bergner
-Fachanwalt für Arbeitsrecht-
-Fachanwalt für Verkehrsrecht-

Absolvent des Fachlehrgangs “zertifizierter Testamentsvollstrecker” (AGT)

Rechtsanwälte von Bergner und Özkan

Fachanwälte für Arbeitsrecht, Familienrecht und Verkehrsrecht

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