In einem aktuellen Urteil des BGH erklärt dieser die erst 30jährige Witwe des Frankfurter Brauereibesitzers Bruno S. zu dessen Alleinerbin. Im Jahr 2002 hatte S. eine von ihm gegründete Umweltstiftung per Erbvertrag zur Alleinerbin ernannt, diesen Vertrag habe der Bierkönig selbst jedoch vor seinem Tod aber wirksam angefochten (Urt. v. 10.07.2013, Az. IV ZR 224/12).
So habe er eine letztwillige Verfügung aufgesetzt, in der er seine zweite Ehefrau als Alleinerbin eingesetzt habe. Darüber hinaus habe er den 2002 geschlossenen Erbvertrag durch eine notarielle Urkunde angefochten. Dem Notar habe der Bierkönig aufgetragen, die Anfechtungserklärung erst dann an das Nachlassgericht zu senden, wenn er selbst oder ein Bevollmächtigter ihn schriftlich dazu anweise. Diese Anweisung erteilte S. einige Monate später selbst.
Die Umweltstiftung hielt die Anfechtung für unwirksam, da auch die Anweisung selbst dem Beurkundungserfordernis gem. § 2282 Abs. 2 BGB entsprechen müsse.
Der BGH folgte dieser Ansicht nicht. So müsse einzig die Anfechtung des Erbvertrags notariell beurkundet werden, nicht aber die Anweisung zur Absendung. Sowohl der Wortlaut als auch die Entstehungsgeschichte und die Systematik der Norm ließen keine andere Ansicht zu.
Der Erbvertrag sei daher wirksam angefochten worden und die Witwe als Alleinerbin anzusehen.