BGH: Haftungsteilung bei Auffahrunfall nach Spurwechsel

Wenn´s hinten kracht gibt vorne Geld. Dieses Sprichwort umschreibt den Rechtsgrundsatz, dass bei einem klassischen Auffahrunfall der Beweis der ersten Anscheins dafür spricht, dass der Auffahrende einen zu geringen Sicherheitsabstand eingehalten hat und deswegen allein haftet. Von diesem Grundsatz hat der Bundesgerichtshof jetzt eine Ausnahme gemacht.

Soweit feststehe, dass bei einem Auffahrunfall auf der Autobahn der Vordermann vor dem Zusammenstoß einen Spurwechsel durchgeführt habe und der Sachverhalt auch im Übrigen nicht weitergehend aufklärbar sei, dann sei eine hälftige Schadensteilung sachgerecht.

Quelle: BGH, 13.12.2011,Az: VI ZR 177/10