Mythen im Arbeitsrecht: Teil 4

Verzichtet der Arbeitgeber auf die Probezeit, dann kann der Arbeitnehmer nicht vorzeitig gekündigt werden

Ein arbeitgeberseitiger Verzicht auf die Vereinbarung einer Probezeit ist nicht gleichbedeutend mit einem Schutz des Arbeitnehmers vor einer vorzeitigen Kündigung. Wird eine Probzeit vereinbart, dann gilt eine zweiwöchige Kündigungsfrist, ohne Probezeit gilt eine gesetzliche Kündigungsfrist von vier Wochen. Während der ersten sechs Monate eines neubegründeten Arbeitsverhältnisses gilt jedoch das Kündigungsschutzgesetz nicht, und zwar unabhängig von der Größe des Betriebes, der Arbeitnehmer hat insoweit keinen allgemeinen Kündigungsschutz. Ob eine Prozeit vereinbart wurde oder nicht ist dafür ohne Belang.

Möchte man die Wartefrist des Kündigungsschutzgesetzes ausschließen, dann muss das ausdrücklich entsprechend im Arbeitsvertrag geregelt werden.