BGH: kein Schmerzensgeld für Halter von getötetem Hund

Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes (BGH) können Geschädigte Schmerzensgeldansprüche geltend machen, wenn sie durch einen Unfall Angehörige oder sonstige nahestehende Personen verlieren und dadurch einen Schock erleiden. Der BGH hat jetzt festgestellt, dass diese Rechtsprechung nur für Personenschäden und nicht für Fälle gilt, in denen Tiere der Geschädigten zu Tode kommen.

Nach Ansicht der Richter gehöre die Tötung von Haustieren zum allgemeinen Lebensrisiko, auch wenn diese von den Betroffenen als schwerwiegend empfunden werde.

In dem zugrundliegenden Fall hatte die Eigentümerin eines Hundes auf Schmerzensgeld geklagt, der von einem Traktor auf einem Feldweg überfahren worden war. Die Frau hatte geltend gemacht, durch den Vorfall einen Schock und eine damit verbundene psychische Dauerbelastung erfahren zu haben.

Quelle: BGH, 20.03.2012, Az:VI ZR 114/11