Ein Mann kann auch dann die rechtliche Vaterschaft eines anderen Mannes anfechten, wenn sein biologisches Kind nicht durch Geschlechtsverkehr, sondern durch eine Samenspende gezeugt wurde. Nur so kann laut BGH der vom Bundesverfassungsgericht geforderte Zugang des biologischen Vaters zur rechtlichen Vaterschaft ermöglicht werden.
Die Richter betonten in ihrer Entscheidung, dass die gesetzliche Regelung verlange, dass das Anfechtungsrecht auch dem Mann zustehe, der ein Eides statt versichere, dass er der Mutter des Kindes in der Empfängniszeit „beigewohnt“ habe. Sinn und Zweck der Norm gebiete es, dass auch Väter von künstlich erzeugten Kindern die Vaterschaft des rechtlichen Vaters anfechten können (Urt. v. 15.05.2013, Az.XII ZR 49/11).
Eine Ausnahme sei davon lediglich dann zu machen, wenn von vornherein aufgrund einer Vereinbarung klar ist, dass ein anderer Mann der rechtliche Vater werden soll.
Schließlich könne von dem Anfechtungsrecht jedoch nur dann Gebrauch gemacht werden, wenn der biologische Vater die Elternstellung anstrebt. Ein Missbrauch des Elternrechts müsse so verhindert werden.
Rechtsanwalt Ali Özkan
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