Teilzeit: Arbeitgeber darf Ablehnungsgründe nicht nachschieben

Die Klägerin ist bei einem großen Wohnungsunternehmen beschäftigt und mit der Aufgabe betraut, Wohnungen und Einfamilienhäuser zu vertreiben.

Nachdem sie zwei Jahre in Elternzeit war, beantragte sie kurzfristig noch ein drittes Jahr Elternzeit in Teilzeit. Dies lehnte die Arbeitgeberin einige Wochen später mit der Begründung ab, dass der Teilzeittätigkeit dringende betriebliche Gründe entgegenstünden.

Hiergegen erhob die Arbeitnehmerin Klage. Die Arbeitgeberin erklärte während des Prozesses, dass ihr betriebliches Organisationskonzept nicht mit dem Teilzeitwunsch vereinbar sei. So solle der gesamte Verkauf von Wohnungen allein über einen Mitarbeiter abgewickelt werden, das Verlangen der Klägerin stehe dem entgegen.

Das Hessische LAG gab der Klägerin Recht  (Urteil vom 20.12.2012, Az.: 20 Sa 418/12). Zwar sei irrelevant, dass die Arbeitgeberin den Antrag verfristet abgelehnt
habe. Allerdings seien die nachgeschobenen betrieblichen Gründe präkludiert,
also ausgeschlossen.

So habe der Arbeitgeber die Ablehnung des Teilzeitwunsches innerhalb von vier Wochen mit schriftlicher Begründung abzugeben. Dabei müssten die Gründe so formuliert sein, dass der Arbeitnehmer die Erfolgsaussichten einer Klage prüfen könne.

In einem folgenden Rechtsstreit dürfe sich der Arbeitgeber weiterhin nur auf die Gründe stützen, die er im Ablehnungsschreiben näher beschrieben hat. Weitere betriebliche Gründe für die Ablehnung des Teilzeitwunsches der Mitarbeiterin nachzuschieben sei unzulässig.

Fehle eine Begründung der Ablehnung ganz – wie im vorliegenden Fall -, so sei der Arbeitgeber mit der Geltendmachung der entgegenstehenden betrieblichen Gründe gänzlich ausgeschlossen.

Rechtsanwalt Nils von Bergner

-Fachanwalt für Arbeitsrecht-
-Fachanwalt für Verkehrsrecht-

Tätigkeitsschwerpunkt: Versicherungsrecht

Absolvent des Fachlehrgangs “zertifizierter Testamentsvollstrecker” (AGT)

Rechtsanwälte von Bergner und Özkan

Fachanwälte für Arbeitsrecht, Familienrecht und Verkehrsrecht

Rechtsberatung in Schenefeld, Altona, Quickborn und Barmbek

Kanzlei Quickborn
Kieler Straße 89a
25451 Quickborn

Fon 04106 / 7972734
Fax 04106 / 7976508

Kanzlei Schenefeld

Schenefelder Platz 1
22869 Schenefeld
Tel. 040 / 85503690
Fax 040 / 855036969

Email info@vboe.de

Kanzlei Altona

Bahrenfelder Straße 79
22765 Hamburg

Fon 040 / 41912845
Fax 040 / 41912846

www.vboe.de

www.rechtsanwalt-quickborn.de

vboe.de

www.facebook.com/vonbergnerundoezkan