Kein Kita-Platz: Eltern haben Entschädigungsanspruch

In einer grundlegenden Entscheidung hat das Verwaltungsgericht Mainz entschieden, dass Eltern von Kindern ab dem zweiten Lebensjahr ein Entschädigungsanspruch zusteht, wenn der örtliche Träger der Jugendhilfe keinen beitragsfreien Kindergartenplatz zur Verfügung stellen kann und die Kinder deswegen in einer privaten Einrichtung betreut werden müssen. Der Anspruch umfasst dabei die Aufwendungen, die die Eltern tätigen müssen, um die Betreuung des Kindes zu ermöglichen.

Die Richter begründeten ihre Entscheidung wie folgt: aus dem sog. Gesetz über Tageseinrichtungen für Kinder folge unmittelbar, dass das Kind aufgrund seines Alters selbst Inhaber des Anspruchs auf Bereitstellung eines Kindergartenplatzes ist. Allerdings betreffe die Beitragserhebung grundsätzlich die Eltern des Kindes, die daher folgerichtig auch durch die angeordnete Beitragsfreiheit begünstigt werden.

Die finanzielle Belastung der Eltern durch die Unterbringung des Kindes in einer privaten Kindertagesstätte sei darüber hinaus eine unmittelbare Folge der fehlenden Bereitstellung eines Kita-Platzes durch den öffentlichen Träger. Somit seien sowohl Kind als auch Eltern gleichermaßen betroffen und daher anspruchsberechtigt.

Ein öffentlicher Träger verletzt also schon dann seine gesetzliche Verpflichtung, wenn er zum maßgeblichen Zeitpunkt keinen Kindergartenplatz zur Verfügung stellen kann und das Kind deshalb privat betreut werden muss.

Rechtsanwalt Ali Özkan

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