BGH zur Erbunwürdigkeit bei versuchter Tötung des Ehegatten

erbunwürdigkeit

Das Bürgerliche Gesetzbuch regelt in den §§ 2339 ff, wann ein Erbe als erbunwürdig zu gelten hat. Gründe für die Erbunwürdigkeit sind vor allem vorsätzliche Tötungsdelikte gegenüber dem Erblasser. Die Folge der Erbunwürdigkeit ist, dass der Erbe seine Erbenstellung verliert. Der Bundesgerichtshof (BGH) musste sich nun mit einem Fall beschäftigen, in dem eine Ehemann versucht hatte, seine Ehefrau zu töten (BGH, Urtiel vom 11.03.2015, Aktenzeichen: IV ZR 400/14).

Versuchter Totschlag: Sohn will Vater für erbunwürdig erklären lassen

In einem Krankenhaus hatte der Ehemann mit einer Schere den Verbindungsschlauch der Magensonde seiner Ehefrau durchtrennt. Diese starb einige Zeit später, jedoch nicht an den Folgen der Tat. Die Ehefrau war schwer an Alzheimer erkrankt und zum Zeitpunkt der Tat nicht mehr ansprechbar. Der Ehemann selbst hatte zum Zeitpunkt der Tat gesundheitliche Probleme und litt unter Depressionen. Er hatte zuvor einen Selbstmordversuch unternommen. Der Ehemann wurde wegen versuchter Tötung in einem minderschweren Fall später zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr auf Bewährung verurteilt. Der Sohn der Eheleute stellte einen gerichtlichen Antrag, den Vater aufgrund der Tat für erbunwürdig zu erklären.

BGH: Schuldfähigkeit muss weiter aufgeklärt werden

Der BGH hat in seinem Urteil zunächst geprüft, ob eine Patientenverfügung der Ehefrau vorlag und ob eventuelle eine Tötung auf Verlangen vorgelegen habe. Für beides gab es jedoch keine hinreichenden Anhaltspunkte. Sodann hat der BGH festgestellt, dass die Regelung des § 2339 BGB grundsätzlich die Schuldfähigkeit des Täters voraussetze. Allein die Umstände der Tat seien nicht geeignet, von einer Erbunwürdigkeit auszugehen. Nach Ansicht des BGH war die Frage der Schuldfähigkeit angesichts der psychischen Probleme des Ehemannes während der Tat in den Vorinstanzen nicht hinreichend aufgeklärt worden. Der BGH verwies die Sache daher zurück an das Berufungsgericht.

Auch diese Entscheidung macht einmal mehr deutlich, wie hoch die gesetzlichen Anforderungen bei der Erbunwürdigkeit sind.