Daten vom Arbeitsplatz für private Zwecke genutzt: 12 Wochen Sperrzeit bei Arbeitslosengeld

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Der 38jährige Mitarbeiter eines Jobcenter nutzte behördliche Daten für private Zwecke. Er druckte dabei Datensätze von zwei Kunden aus, für die er persönlich nicht zuständig war, und verwendete diese im Rahmen von persönlichen Auseinandersetzungen. Einer der Datensätze gehörte zu einem Bekannten des betroffenen Arbeitnehmers, mit dem sich der Mann um Fahrtkosten stritt.
Die Polizei wurde auf diesen Datenmissbrauch aufmerksam, durchsuchte das Büro des Arbeitnehmers und führte ihn in Handschellen ab.
Der Arbeitgeber ließ dem Mitarbeiter die Wahl zwischen einer fristlosen Kündigung und einem Auflösungsvertrag. Um seiner beruflichen Laufbahn nicht zu schaden, entschied der Betroffene sich für einen Auflösungsvertrag.
Als der nun Arbeitslose sich bei der Bundesagentur für Arbeit meldete, entschied diese, dass der Betroffene aufgrund seines Verhaltens für eine Sperrzeit von 12 Wochen keinen Anspruch auf Zahlung von Arbeitslosengeld habe.
Das Sozialgericht Frankfurt am Main wies nun die gegen diese Sperrzeit erhobene Klage des Arbeitnehmers ab (Urteil vom 11.10.2012; Az.: S 15 AL 510/10). Durch das Unterschreiben des Auflösungsvertrages habe der Betroffene das Beschäftigungsverhältnis eigenhändig gelöst und seine Arbeitslosigkeit folglich selbst verschuldet.
Die dem Mann zur Wahl gestellte fristlose Kündigung wäre auch rechtmäßig gewesen, da der vollzogene Datenmissbrauch einen wichtigen Grund im Sinne des § 626 BGB darstelle. Die verwendeten Kundendaten seien sensibel und vertraulich gewesen, weshalb der ehemalige Mitarbeiter das Vertrauen des Arbeitgebers und das des Kunden durch die Nutzung der Daten für private Zwecke erheblich verletzt habe.
Der Arbeitnehmer hatte also tatsächlich die Wahl zwischen Auflösungsvertrag und fristloser Kündigung. Die Entscheidung für den Auflösungsvertrag rechtfertige eine Sperrzeit von 12 Wochen für das Arbeitslosengeld.