Nichteinhaltung der Kontrollzeit bei Atemalkoholmessung: Verwertungsverbot?

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Ein Autofahrer fuhr mit seinem Pkw zu einem Polizeirevier, um dort eine Anzeige zu erstatten. Der anwesende Polizeibeamte nahm einen von dem betroffenen Anzeigenerstatter ausgehenden Alkoholgeruch wahr und erkannte, dass dieser sich nach der Anzeige zu seinem Wagen begab, um mit diesem wieder nach Hause zu fahren. Der Beamte wollte daraufhin eine Atemalkoholmessung durchführen, wozu er den Autofahrer wieder mit auf das Revier nahm. Drinnen begab sich der Betroffene unbeaufsichtigt auf die Toilette und trank dort Wasser. Eine anschließende Messung ergab einen Alkoholwert von 0,27 mg/l im Mittel.
In dem folgenden Strafverfahren hielt das zuständige Amtsgericht die Messung für nicht verwertbar, da die zehnminütige Kontrollzeit nach einer Flüssigkeitsaufnahme nicht eingehalten wurde. Die Einhaltung dieser Frist sei unabdingbar, um ein verwertbares Messergebnis zu erzielen. Der Angeklagte müsse freigesprochen werden.
In der Berufungsinstanz entschied das OLG Karlsruhe, dass diese rechtliche Betrachtung unzulässig sei (Beschluss vom 15.10.2015; Az.: 2 (7) SsBs 499/15). Die Nichteinhaltung der zehnminütigen Kontrollzeit führe nicht generell zu einer Unverwertbarkeit des Messergebnisses. Nur in Fällen, in denen der Grenzwert gerade erreicht oder geringfügig, das heißt um 0,01 mg/l, überschritten wurde, führe die Missachtung der Wartezeit zur Unbrauchbarkeit des Messwerts. Denn nur dann sei der Wert ohne Sicherheitsabschlag unbrauchbar.
Im vorliegenden Fall sei der Grenzwert jedoch um 8% überschritten und die in der Kontrollzeit eingenommenen Substanzen konnten festgestellt werden, so dass eine Verwertbarkeit der Messung auch bei Berücksichtigung des Sicherheitsabschlags in Betracht komme.