Kurzfristige Unterbrechung des Arbeitsverhältnisses für Urlaubsanspruch irrelevant

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Ein Mann trat seinen Job im Januar 2009 an und kündigte ihn zum 30.06.2012. Mit seinem Arbeitgeber vereinbarte er bereits am 21.06.2012 einen neuen Arbeitsvertrag, der ab Juli gelten sollte. Am 12.10.2012 kündigte der Arbeitnehmer diesen zweiten Arbeitsvertrag dann fristlos.
Nach dem Vertrag standen dem Mann 26 Urlaubstage pro Jahr zu, davon hatte er bereits 3 im Jahr 2012 genommen. Über 17 weitere Urlaubstage herrschte zwischen den Parteien Einigkeit, der Arbeitnehmer verlangte aber eine finanzielle Abgeltung der übrigen 6 Tage. Der Arbeitgeber verweigerte die Zahlung mit dem Argument, dass ein neuer urlaubsrechtlicher Zeitraum mit Beginn eines neuen Arbeitsverhältnisses starte. Sowohl aus dem ersten als auch aus dem zweiten Arbeitsvertrag seien daher nur Teilurlaubsansprüche entstanden.
Das BAG entschied nun, dass der Arbeitnehmer einen Anspruch auf den ungekürzten Jahresurlaub habe (Urt. v. 20.10.2015; Az.: 9 AZR 224/14). Zwar sei das neue Arbeitsverhältnis urlaubsrechtlich tatsächlich als eigenständig zu behandeln, so dass der volle Urlaubsanspruch grundsätzlich erst nach 6 Monaten entstehe und vorher die Urlaubstage anteilig für die Monate errechnet würden. In diesem konkreten Fall allerdings habe die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses bereits vor Beendigung des ersten festgestanden. Es gab somit nur eine sehr kurze Unterbrechung der Arbeitsverhältnisse. In einem solchen Fall müsse zugunsten des Arbeitnehmers der Anspruch auf ungekürzten Jahresurlaub entstehen. Voraussetzung sei lediglich, dass die Wartezeit von sechs Monaten (§ 4 BUrlG) in der zweiten Jahreshälfte ende.
Der Kläger habe deshalb einen Anspruch auf finanzielle Abgeltung der übrigen sechs Tage.