Die häufigsten Rechtsirrtümer zur Scheidung – Teil 9

Wer nichts verdient, muss auch keinen Kindesunterhalt zahlen

Im Grundsatz gilt, dass ein Unterhaltsschuldner nur dann zahlen muss, wenn er nach seinen Einkommens- und Vermögensverhältnissen leistungsfähig ist. Im Bereich des Kindesunterhalts wird dieser Grundsatz durch die Rechtsprechnung des Bundesgerichtshofs indes erheblich eingeschränkt. Der BGH geht davon aus, dass ein zur Zahlung von Kindesunterhalt verpflichteter Schuldner wenigstens den Mindestunterhalt nach der Düsseldorfer Tabelle zahlen muss. Der Schuldner muss also zumindest soviel verdienen, dass er den Minimalunterhalt leisten kann. Unterlässt der Schuldner entsprechende Erwerbsanstrenungen, dann wird ihm praktisch ein fiktives Einkommen in entsprechender Höhe angerechnet.

Nur in Ausnahmefällen wird es einem Schuldner von Kindesunterhalt gelingen, sich in entsprechenden Fällen seiner Unterhaltspflicht zu entziehen. Denkbar sind vor allem Fallkonstellationen, in denen ein Schuldner aufgrund von Erkrankung tatsächlich nicht arbeiten kann.

Rechtsanwalt Ali Özkan
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