Ein Autofahrer hatte 18 Punkte im Verkehrszentralregister erreicht, worauf ihm die zuständige Verkehrsbehörde einige Tage später die Fahrerlaubnis entzog. Zum Zeitpunkt der Entziehungsverfügung hatte sich der Punktestand durch Tilgung schon wieder um drei Punkte vermindert. Der Autofahrer klagte daraufhin gegen die Verfügung und berief sich auf eine fehlerhafte Punkteberechnung. Da die sofortige Vollziehung der Maßnahme angeordnet worden war, stellte er zudem einen Eilrechtsschutzantrag.
Diesen hat das zuständige Verwaltungsgericht Neustadt jetzt zurückgewiesen. Nach Ansicht der Richter war die Entziehung des Führerscheins rechtmäßig, da sich der Autofahrer durch das Erreichen der 18-Punkte-Grenze ungeeignet zum Führen eines Kraftfahrzeugs erwiesen habe. Dass es nachträglich zu einer Tilgung gekommen war, sei für die Rechtmäßigkeit des Bescheides unerheblich.
Quelle: VG Neustadt, 04.06.2012, Az: 3 L 356/12.NW