Das Bundesarbeitsgericht hat in einem aktuellen Verfahren entschieden, dass ein Insolvenzverwalter das Bezugsrecht aus einer betrieblichen Direktversicherung im Fall der Insolvenz des Arbeitgebers bis zum Ablauf der Unverfallbarkeitsfrist widerrufen kann. Hier der Originaltext der Pressemitteilung:
Pressemitteilung Nr. 65/12
Übertragung einer Direktversicherung in der Insolvenz
Hat der Arbeitgeber zum Zwecke der betrieblichen Altersversorgung eine Direktversicherung abgeschlossen und dem Arbeitnehmer ein bis zum Ablauf der gesetzlichen Unverfallbarkeitsfrist widerrufliches Bezugsrecht eingeräumt, steht dem Arbeitnehmer in der Insolvenz des Arbeitgebers kein Aussonderungsrecht nach § 47 InsO an der Versicherung zu, wenn der Insolvenzverwalter das Bezugsrecht wirksam widerrufen hat. Die Zulässigkeit des Widerrufs richtet sich allein nach der versicherungsrechtlichen Rechtslage im Verhältnis zwischen Arbeitgeber und Versicherung, nicht nach den arbeitsrechtlichen Vereinbarungen zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer. Verstößt der Insolvenzverwalter mit dem Widerruf des Bezugsrechts gegen seine arbeitsvertragliche Verpflichtung, so kann dies grundsätzlich einen Schadensersatzanspruch des Arbeitnehmers begründen. Dieser ist jedoch weder auf Erstattung der Beiträge zur Direktversicherung noch auf Zahlung des Rückkaufswerts gerichtet, sondern auf Ausgleich des Versorgungsschadens.
Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 18. September 2012 – 3 AZR 176/10 –
Vorinstanz: Landesarbeitsgericht Hamburg, Urteil vom 29. September 2009 – 2 Sa 127/09 –
Mitgeteilt von:
Rechtsanwalt Nils von Bergner
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