Eine Ehefrau hatte kurz vor der Heirat und Geburt des ersten gemeinsamen Kindes mit ihrem Ehemann ein Lehramtsstudium begonnen, dieses dann jedoch kurze Zeit später abgebrochen und eine Ausbildung im Groß- und Einzelhandel erfolgreich absolviert. Mit dieser Ausbildung hatte sie aber nicht die gleichen Einkommenschancen wie als examinierte Lehrerin.
Nachdem sie sich im Jahr 2002 von ihrem Mann scheiden ließ, verlangte sie von diesem verlängerten Ehegattenunterhalt bis zum Jahr 2013. Als Grund führte sie an, dass sie durch den Studienabbruch, den sie im Hinblick auf die Erziehung des gemeinsamen Kindes getätigt hatte, finanzielle Einbußen erlitten habe.
OLG: Studienabbruch ist ehebedingter Nachteil bei Ehegattenunterhalt
Diesem Antrag gaben die Richter des OLG Oldenburg statt (Az.: 13 UF 28/09). Der Ehemann sei ohnehin verpflichtet, Ehegattenunterhalt zu leisten, auch sei eine Verlängerung des der Antragstellerin sonst zustehenden Unterhalts nach einer Billigkeitsprüfung als angemessen anzusehen. Die Frau habe das Studium in der Erwartung abgebrochen, dass sie eine dauerhafte Ehe eingehe und für das Kind sorge. Sie könne die finanziellen Folgen dieser Fehleinschätzung nicht alleine tragen, daher müsse ihr Ex-Mann sie unterstützen.
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Rechtsanwalt Ali Özkan, Fachanwalt für Familienrecht
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