Überholverbot: Überholen nach Verkehrszeichen in jedem Fall unzulässig

überholverbot

Die StVO regelt mit dem Vorschriftszeichen 276 das Überholverbot. Mit dem Passieren des Schildes ist sofort jegliches Überholen verboten.

Dass dies auch für bereits begonnene Überholverbote gilt, entschied aktuell das OLG Hamm (Beschl. v. 07.10.2014; Az.: 1 RBs 162/14).

In dem entschiedenen Fall klagte ein LKW-Fahrer, der sich gegen einen Bußgeldbescheid wehrte, nach dem er 70 € für das Überholen innerhalb einer Überholverbotszone zahlen sollte.

Der Mann argumentierte, dass er zwar mehrere Fahrzeuge auf einer Autobahn innerhalb einer durch das Verkehrszeichen 276 gekennzeichneten Zone überholt habe. Jedoch könne das Schild für ihn noch nicht gelten, da er den Überholvorgang bereits vor dem Passieren des besagten Schildes begonnen hätte. Er hätte auch nicht während des Vorgangs wieder einscheren können, da es keine Lücke zwischen den auf der rechten Spur fahrenden Autos gegeben habe.

OLG: Überholverbot zwingend

Die Richter schlossen sich der Auffassung des Fahrers jedoch nicht an. Innerhalb einer Überholverbotszone dürfe ein Autofahrer den Überholvorgang weder beginnen, noch fortsetzen oder beenden. Wer mangels einer Lücke nicht auf die rechte Spur fahren könne, müsse sich notfalls zurückfallen lassen, wenn dadurch – wie vorliegend – keine anderen Verkehrsteilnehmer gefährdet würden.

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Rechtsanwalt Nils von Bergner2013-11-12 14.25.08-2

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