1. Zunächst seinen Erbanteil ausschlagen und später seine Entscheidung ändern?
Ein Mann schlug einen Erbanteil aus, weil er davon ausging, dass der Nachlass überschuldet sei. Als er einige Jahre später erfuhr, dass der Erblasser im Gegenteil etwa 50.000 € hinterließ, ging der Mann vor Gericht, um seine Entscheidung
rückgängig zu machen. Die Richter entschieden (KG Berlin; 16.3.2004; Az. 1 W 120/01), dass dies möglich sein solle. So berechtige die erst spätere Kenntnisnahme von Vermögenswerten zur Anfechtung der Ausschlagungserklärung wegen Irrtums.
2. Nachlassgegenstände verstecken, um sie anderen Erben vorzuenthalten?
Nein, in einem solchen Fall können die anderen Miterben die Herausgabe des Gegenstands verlangen. Die Situation könne laut AG Rostock auch nicht dadurch geändert werden, dass bereits zuvor die Miterben andere Nachlassgegenstände beiseite geschafft haben (Urteil vom 8.7.2005; Az.: 46 C 261/05)
3. Die Patientenakte des Verstorbenen einsehen, um nach etwaigen Behandlungsfehlern zu suchen?
Eine Patientenakte kann nach dem Tod des Erblassers von den Erben herausgefordert werden, wenn ein Behandlungsfehler zum Tod geführt haben könnte. Nach Ansicht des OLG München (Urteil vom 9.10.2008; Az.: 1 U 2500/08) gelte die Schweigepflicht des Arztes zwar über den Tod des Patienten hinaus. Allerdings liege es wohl im mutmaßlichen Willen des Verstorbenen, dass ärztliche Fehler aufgedeckt werden.