Die schmale Gradwanderung bei Ausstellung eines Arbeitszeugnisses kann zu so manchem Streit zwischen Arbeitnehmer und Arbeitgeber führen. So soll das Zeugnis zwar wahrheitsgemäß ausfallen, jedoch muss es auch wohlwollend sein und den Arbeitnehmer nicht in seinem beruflichen Fortkommen behindern.
Wenn jetzt ein Bewerber wegen eines fehlenden oder schlechten Zeugnisses seines früheren Arbeitsgebers abgelehnt wird, kann sich dieser schadensersatzpflichtig machen. Das Arbeitsgericht Bremen-Bremerhaven entschied dies in einem Fall, in dem der Arbeitgeber seinem ehemaligen Mitarbeiter ein schlechtes Zeugnis ausstellte und es trotz gerichtlicher Verurteilung nicht korrigierte.
Als der Mann sich trotzdem mit diesem Zeugnis auf eine Stelle in einem anderen Unternehmen bewarb, wurde er prompt wegen des Zeugnisses abgelehnt. Dadurch konnte er beweisen, dass ihm durch die Ausstellung des schlechten Zeugnisses ein tatsächlicher Schaden in der Höhe entstanden war, die er seit Antritt der Arbeit verdient hätte. Das Gericht gab dem Arbeitnehmer Recht und verurteilte den Arbeitgeber zu Schadensersatz in Höhe von 3500 € (Aktenzeichen 1 Ca 1309/10).
Rechtsanwalt Ali Özkan
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