Fahrverbot kein Grund für fristlose Kündigung

Einem Lkw-Fahrer war mit Bußgeldbescheid ein einmonatiges Fahrverbot auferlegt worden. Nachdem der Arbeitgeber davon Kenntnis erlangt hatte, sprach er eine fristlose Kündigung des Arbeitsverhältnisses aus. Dagegen wehrte sich der Arbeitnehmer mit einer Kündigungsschutzklage und vertrat die Ansicht, der entsprechende Zeitraum des Fahrverbotes hätte ohne weiteres mit dem ihm noch zur Verfügung stehenden Urlaub überbrückt werden können. Zur einer betrieblichen Beeinträchtigung wäre es dann nicht gekommen. Die fristlose Kündigung sei unverhältnismäßig.

Das Landesarbeitsgericht Mecklenburg-Vorpommern gab dem Arbeitnehmer jetzt Recht. Nach Auffassung der Richter fehlte es vorliegend an einem wichtigen Grund im Sinne des § 626 Absatz 1 BGB für den Ausspruch einer außerordentlichen Kündigung. Zwar sei der Verlust der Fahrerlaubnis bei einem Berufskraftfahrer generell geeignet, eine fristlose Kündigung auszusprechen. In dem zugrundeligenden Fall sei diese aber unverhältnismäßig gewesen, da das Fahrverbot nur von kurzer Dauer gewesen sei und zudem die Möglichkeit bestanden habe, den Zeitraum mit Resturlaub zu überbrücken.

Soweit der Arbeitgeber im Künigungsschutzverfahren eingewandt hatte, der Arbeitnehmer habe ihn verspätet über das Fahrverbot informiert, sahen die Richter darin keinen gesonderten Kündigungsgrund. Selbst wenn es zu den arbeitsvertraglichen Pflichten des Arbeitnehmers gehört haben sollte, den Arbeitgeber rechtzeitig zu informieren, dann hätte er dieser Pflicht mit der Mitteilung zehn Tage vor Beginn des Fahrverbotes noch genügt. Ein Arbeitgeber müsse nämlich immer mit dem kurzfristigen Ausfall von Personal rechnen und insoweit flexibel planen können.

Quelle: LAG Mecklenburg-Vorpommern, 16.08.2011, Az: 5 Sa 295/10

Rechtsanwalt Nils von Bergner
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