Formfehler prüfen – wurde die Kündigung unterschrieben?
Damit die erforderliche Schriftform der Kündigung gewahrt ist, muss diese grundsätzlich eine Originalunterschrift des Kündigungsberechtigten bzw. dessen berechtigten Vertreters enthalten. In der Praxis kommt es hin und wieder vor, dass ein Kündigungsschreiben entweder gar nicht unterschrieben ist, oder lediglich eine reproduzierte Unterschrift enthält, z.B. eine bloße Fotokopie, den Asudruck einer gescannten Unterschrift oder einen Namensstempel. Solche Formfehler können zur Unwirksamkeit der Kündigungserklärung führen.
Rechtsanwalt Nils von Bergner
-Fachanwalt für Arbeitsrecht-
-Fachanwalt für Verkehrsrecht-
Absolvent des Fachlehrgangs “zertifizierter Testamentsvollstrecker” (AGT)
Rechtsanwälte von Bergner und Özkan
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